Wir haben den Medien entnommen, dass bereits 1.000 Eilanträge gegen Corona Auflagen bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten in Deutschland eingegangen sein sollen. Auch wir haben für Mandanten einen solchen Antrag vorbereitet, wegen der veränderten Verordnungslage aber bisher noch nicht eingereicht. Wir möchten ihn hier als Beitrag für eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Geschehen und auch mit der prozessualen Situation der Eilanträge der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Wir haben den Antrag an einigen Stellen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber für den Gebrauch in der Öffentlichkeit umformuliert und Fachquellen gegen allgemein zugängliche Quellen und Aussagen ersetzt. An der grundsätzlichen Bewertung ändert sich dadurch indes nichts.

Wir stellen uns damit auch inhaltlich der Diskussion, die aus unserer Sicht durch einen sehr frühzeitigen Konsens in der Öffentlichkeit eher behindert, als gefördert wird.

Der europäische Gerichtshof hat – gleich dem deutschen BVerfG – mehrfach betont, dass keine Beschränkung grundgesetzlich oder europarechtlich garantierter Freiheit weiter gehen darf, als es der legitime Zweck der Beschränkung erfordert. Es ist das gleiche, was Sabine Leutheusser Schnarrenberger mehrrfach zitiert und Generationen von Juristen an der Uni inhaliert haben.

Wir befassen uns in unserem Beruf fast jeden Tag mit dieser Kernfrage an der Schnittstelle zwischen garantierten individuellen Rechten und jenen des Kollektivs bis in kleine Details und wir sind höchst irritiert, mit welcher Selbstverständlichkeit allein ein ergebnisoffener Diskurs über Grundlagen, Erforderlichkeit und Angemessenheit NICHT geführt wird.

Unsere Bereitschaft die „Werte des Grundgesetzes“ zu verteidigen, scheint nicht sehr ausgeprägt. Zur Abwehr einer als übermächtig empfundenen Bedrohung sind wir nicht nur gerne bereit, alle unsere Rechte aufzugeben, wir bemühen uns sogar jede Diskussion darüber zu vermeiden und als unsozial zu stigmatisieren.

Das GG ist indes nicht beliebig. Man kann sich seines nicht bedienen, wie es einem beliebt, gestern um des hehren Ziels willen gegen die, „die nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen“ und heute missachtet, weil es den wiederum hehren Zielen eines diffusen Verständnis von der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens im Wege ist. Der Verfassungsauftrag ist unbedingt und unbequem, weil er uns bei jeder Maßnahme zur Auseinandersetzung mit allen betroffenen Rechtsgütern und deren Ausgleich zwingt. Alle Verfassungsprinzipien sind ihrerseits im Lichte des Grundgesetzes einer Abwägung zu unterziehen, weshalb dem Verfassungsrecht der Begriff der Alternativlosigkeit völlig wesensfremd ist.

Wir würden es zutiefst bedauern, wenn der Staat als Getriebener der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte erschiene, der nur im Klage- oder Beschlussverfahren solche Beschränkungen aufgibt, deren mangelnde Rechtfertigung für jeden schon evident ist. Der Staat als starke Handlungsmacht mag im Moment als Schutz gegen die wahrgenommene Bedrohung willkommen sein und verloren geglaubte Sicherheit vermitteln, aber die Erkenntnis, dass der Staat nicht wahrhaftig mit seinem Bürgen umgegangen ist und – wenn auch in ursprünglich guter Absicht – die Rechtswidrigkeit eigenen Handelns zur neuen Normalität hat werden lassen, entzieht dem demokratischen Staat auf Dauer seine eigene Grundlage. Dafür gibt es kein Rettungspaket.

Das vorhandene Rechtfertigungsdefizit des Staats ist wesentliche Teilursache, dass sich vermehrt Unzufriedenheit auch bei Demonstrationen zeigt. Die von großen Teilen der Politik und der Medien erzählte Wirklichkeit zu Dynamik und Gefährlichkeit der Pandemie weicht von der erlebten Wirklichkeit der Menschen nicht unerheblich ab, der große Duldsamkeit bei unzureichender Begründung abverlangt wird. Es sind vermutlich weniger diese Menschen, die sich mit Populisten, gar Extremisten auf den Strassen im Wunsch nach Meinungsverstärkung solidarisieren, vielmehr sind es radikale Bewegungen, die die Unzufriedenheit von Teilen der Bevölkerung kidnappen, um sie für ihre eigenen Zwecke zu mißbrauchen. Die so entstandene sehr heterogene Gruppe sämtlich mit einer Vielzahl von moralisch abwertenden Attributen zu markieren, löst das Problem nicht, sondern verstärkt es eher. Insoweit scheint sich gegenwärtig eine Entwicklung aus den Jahren 2014/2015 zu wiederholen, an deren Anfang gleichfalls eine Sprachlosigkeit der Politik im Verhältnis zur Bevölkerung stand.

Die Argumentation dieses Beitrags in der Sache folgt aus der prozessualen Situation, die auf Überzeugung sinnt. Wissenschaftlich korrekt wäre an einigen Stellen die Hypothese als solche ausdrücklich von der Feststellung auch sprachlich abzugrenzen. Der Unterzeichner maßt sich keine Beurteilung des wissenschaftlichen Gehalts der Aussagen von Epidemiologen, Virologen und anderen Studienverfassern an, von denen der Eindruck entsteht, dass sie in ihrem wissenschaftlichen Ansatz von Politik und Medien, die beide mehr absolute, als relative Aussagen suchen, fast absichtsvoll missverstanden werden. Der Zweifel stand im Zentrum des kritischen Rationalismus von Karl Popper, von dem wir auch heute noch glauben, dass er bei der Suche nach Erkenntnis hilfreicher ist, als der Drang nach Bestätigung.

Insoweit ist auch derjenige, der am Urteil eines Experten zweifelt, nicht ein „selbsternannter Experte“. Das halten wir für ein unangemessene negative Markierung.

Die rein rechtstatsächlich andauernde Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten schafft entgegen der sprachlichen Darstellung in der Politik keine „neue Normalität“. Die Normalität wird weiterhin allein durch die Landesverfassungen und das Grundgesetz definiert, auch dann, wenn die Abweichung davon aus einem Sicherheitsstreben der Bevölkerung heraus gegenwärtig konsensfähig erscheint. Insoweit steht jenseits der Möglichkeiten der Änderung einer Verfassung auf dem dafür von ihr selbst vorgesehenen Weg der – wenn auch nur vorübergehende – Verzicht auf die Anwendung des Grundgesetze nicht zur Disposition durch eines gegenwärtig als Mehrheit empfundenen Teils der Bevölkerung und der Politik.

Wir halten daher den Zweifel für einen verfassungsrechtlichen Auftrag an die Juristen, denn damit einher geht die Herausforderung an den Staat sein Handeln zu begründen. Genaus so ist der Beitrag zu verstehen.

Der Beitrag strebt damit weder nach Vollständigkeit noch nach der Bestätigung, dass er die alleinige Lösung sei. Stattdessen soll er zum Widerspruch herausfordern, denn allein die konsistente und wiederum in sich selbst widerspruchsfreie Widerlegung unserer Arbeitshypothesen könnte das staatliche Handeln gegenwärtig rechtfertigen. Diese Rechtfertigungspflicht legt das Grundgesetz selbst dem in die Freiheiten seiner Bürger eingreifenden Staat auf, nicht dem um Recht ringenden Bürger.

A) SACHVERHALT

B) ZULÄSSIGKEIT

C) BEGRÜNDETHEIT

1) Erfolgsaussichten in der Hauptsache

a) Formelle Rechtmäßigkeit

b) Mangel der Rechtfertigung für das Andauern der Maßnahmen

aa) Einschätzungsprärogative der Executive in Zeiten der Not

bb) Gewicht der Einschätzungen des Robert Koch Institutes

cc) Dynamik des Ausbreitungsgeschehens

dd) Unentdeckte Ausbreitung

ee) Von Maßnahmen der Regierungen unabhängiger Verlauf der Ausbreitung

ff) Secondary Infection Rate

gg) Die Entwicklung der Reproduktionszahl

hh) Die Entwicklung in Schweden

ii) Gefährdung des Gesundheitssystems

jj) Zwischenergebnis

kk) Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

ll) Ergebnis

c) Folgenabwägung

aa) Maßstab

bb) Folgen

2) Ergebnis

A) Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt unter dem Namen 

einen öffentlich zugänglichen gastronomischen Betrieb unter der Adresse 

in …….. Der Betrieb verfügt über …. Außensitzplätze und über …… Innensitzplätze und bietet sowohl Speisen als auch Getränke an. Die Antragstellerin verfügt über …. Mitarbeiter, die sich seit dem …. in Kurzarbeit befinden. 

Der Betreib der Gastronomie ist seit dem .. durch die CoronaSchutzVO gegenwärtig in der Fassung vom 4.5.2020 untersagt. Sie lautet

§ 9 Gastronomie 

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

Die Antragstellerin hat am  …. einen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie begehrt

die  Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung mit der Maßgabe außer Vollzug zu setzen, dass bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen erlaubt ist, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

B) Zulässigkeit

Der Antrag ist aus den Gründen der Entscheidungen Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 512/20.NE vom 29.4.2020 und Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 398/20.NE vom 6.4.2020 zulässig. Gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW ist sie statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der Coronaschutzverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.

Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 3 BN 2.18 ‑, juris, Rn. 11.

Hierfür genügt, dass sich die in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO niedergelegte grundsätzliche Betriebsuntersagung nicht nach Absatz 1 Satz 2 privilegierter gastronomischer Einrichtungen jedenfalls auf ihre durch Art.  12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken kann.

C) Begründetheit

Der Antrag ist auch begründet. weil die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zwar nicht in jeder Hinsicht abschließend beurteilen (1.), die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Folgenabwägung fällt jedoch angesichts der veränderten Erkenntnislage bei der Risikobeurteilung und der Prognose des Ausbreitungsgeschehens gegenüber den bisherigen Entscheidungen des erkennenden Gerichts zugunsten der Antragstellerin aus (2.).

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ‑ trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache ‑ dringend geboten ist. Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 398/20.NE)

1) Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung dringend geboten. Der in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrag wird bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung wahrscheinlich erfolgreich sein, weil sich der von der Antragstellerin angegriffene § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO danach als rechtswidrig erweist. 

a) Formelle Rechtmäßigkeit

Die Antragstellerin greift die formelle Rechtmäßigkeit der CoronaSchVO und das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Verordnungsermächtigung nicht an.

b) Mangel der Rechtfertigung für das Andauern der Maßnahmen

Auch im Übrigen folgt die Antragstellerin der Auffassung des erkennenden Gerichtes Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 512/20.NE vom 29.4.2020 und Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 398/20.NE vom 6.4.2020 insoweit, als dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist hingegen der Auffassung, dass diese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken aktuell nicht mehr vorliegen und es an jeder Rechtfertigung mangelt, über die in der CoronaSchutzVO genannten Maßnahmen zur Verhinderung von Großereignissen, der Hygiene und der Gewährleistung eines Abstandes von 1.5m hinaus Beschränkungen zur Kontaktverminderung in der Öffentlichkeit anzuordnen.

aa) Einschätzungsprärogative der Exekutive in Zeiten der Not

Die Antragstellerin verkennt nicht, dass in Fällen einer akuten Bedrohung der Grundrechte auf Leben und Gesundheit eine weite Einschätzungsprärogative der Exekutive besteht, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse andere Grundrechte,  einzuschränken  und dass die ursprüngliche Bewertung des Ausbreitungsgeschehens eine solche Maßnahme zu Beginn des Ausbreitungsgeschehens eines solche Maßnahme rechtfertigten konnte. Grundrechtseingriffe bedürfen jedoch einer begleitenden Rechtfertigungskontrolle. Je länger sie wirken, desto höher müssen die Anforderungen an ihre Rechtfertigung – und an ihre Kohärenz mit anderen Regelungen

– sein. Maßnahmen, die in der Stunde der Not der – zu diesem Zeitpunkt nur über Bruchstücke wissenschaftlicher Erkenntnisse verfügenden – Exekutive einen weiten Spielraum der Risikobeurteilung und der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen zuzugestehen erlauben, müssen mit dem Verstreichen der Zeit und damit der Tiefe der Grundrechtseingriffe einerseits, der Breite und Validität wissenschaftlicher Erkenntnisse andererseits jeweils neuen Maßstäben gerecht werden. (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.2020 zu Lv 7/20). 

Mit Blick auf den schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Antragstellerin, den das vollständige Verbot gastronomischer Einrichtungen hat, ist jedenfalls bei der derzeitigen Gefahrensituation und der sich hieran anschließenden aktuellen Strategie zur Bekämpfung der epidemiologischen Gefahren kaum vertretbar, dass die Verordnung keine Möglichkeit für eine ausnahmsweise Zulassung solcher Gastronomien eröffnet, in denen bei umfassender Würdigung der konkreten Umstände – eventuell unter Hinzuziehung der zuständigen Gesundheitsbehörde – eine relevante Erhöhung der Infektionsgefahr zuverlässig verneint werden kann, wie dies die Verordnung auch für nicht öffentliche Kantinen vorsieht. (vergleiche BVerfGE 1 BvQ 44/20 vom 29.4.2020)

Vor diesem Hintergrund schafft die rein rechtstatsächlich andauernde Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten entgegen der sprachlichen Darstellung in der Politik keine „neue Normalität“. Die Normalität wird weiterhin allein durch die Landesverfassung und das Grundgesetz definiert, auch dann, wenn die Abweichung davon aus einem Sicherheitsstreben der Bevölkerung heraus gegenwärtig konsensfähig erscheint. Insoweit steht jenseits der Möglichkeiten der Änderung einer Verfassung auf dem dafür von ihr selbst vorgesehenen Weg der – wenn auch nur vorübergehende – Verzicht auf die Anwendung des Grundgesetze nicht zur Disposition durch eines gegenwärtig als Mehrheit empfundenen Teils der Bevölkerung und der Politik. Unabhängig, ob zum Zeitpunkt des Erlasses sich dieser als rechtmäßig erwiesen hat und ob er sich der Zustimmung erfreut oder ob er abgelehnt wird, bedarf die Einschränkung individuell durch das Grundgesetz garantierter Freiheit an jedem Tag der Fortdauer der Verordnung einer Rechtfertigung. Die ist aber nicht weiter ersichtlich.

bb) Gewicht der Einschätzungen des Robert Koch Institutes

Die Antragstellerin verkennt weiterhin nicht, dass sich das erkennende Gericht bisher der Auffassung des bayrischen Verfassungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 26.03.2020 zu V f. 6-VII-20 angeschlossen hat, wonach aufgrund der Erwähnung des Robert Koch-Institutes in § 4 Infektionsschutzgesetz der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass den Einschätzungen des Robert Koch-Institutes im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt.


Diese Einschätzungen gelten allerdings nicht unmittelbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Robert Koch-Institut „nationale Behörde“ (§4 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz) und damit Teil der Exekutive ist, deren Handeln der Kontrolle der Gerichte unterliegt. Das „besondere Gewicht“ der Einschätzung des Robert Koch-Institutes entfaltet seine Wirkung damit allenfalls auf andere beteiligte Behörden, nicht jedoch bei den Gerichten der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. 

Die Antragstellerin verkennt nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und der Formulierung des Infektionsschutzgesetzes innerhalb der Behörde besondere Kompetenz gebündelt sein soll, die zur Beurteilung, zur Prognose und zur Abwehr von epidemischen Ereignissen erforderlich ist. Im Hinblick auf die Doppelnatur aus der Verbindung von „Sachverstand“ und obere Bundesbehörde kommt der Einschätzungen des Robert Koch-Institutes jedoch nicht ein Beweiswert zu, der mit jenem des Sachverständigem Beweises gemäß § 98 VwGO, 402 ZPO vergleichbar wäre, weil es an einer Unabhängigkeit des Robert Koch Institutes fehlt.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Einschätzung des Robert Koch-Institutes seit Beginn des Infektionsgeschehens in Deutschland erheblichen Änderungen unterliegt.

Als gerichtsbekannt unterstellen wir, dass das Robert Koch-Institut noch im epidemiologischen Bulletin Nr. 7/2020 vom 13.02.2020 die Situation zwar als dynamisch bezeichnet hat, das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland aber als gering einschätzte. Die Empfehlung heute steht dazu im Gegensatz.

Das ist nicht zu verurteilen, sondern verständlich. 

Ursache ist, dass sich Sachverständiger Rat in der Regel als das Ergebnis eines langwierigen, validierten Erkenntnisprozesses darstellt. Aufgrund der Neuartigkeit des die Epidemie verursachenden Virus und der Kürze des Betrachtungszeitraumes seit Beginn der Pandemie, befindet sich die Wissenschaft hingegen weltweit mitten in, wenn nicht sogar noch am Beginn des sich sehr dynamisch entwickelnden Erkenntnisprozesses, in dem es bisher zwangsläufig an absoluten Aussagen sowohl zur Gefährdungsbeurteilung, wie auch zur Prognose noch mangeln muss. Die einzelnen Einschätzungen des Robert Koch-Institutes, genauso wie anderer Institute und Wissenschaftler sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anders zu bewerten, als eine wissenschaftliche Hypothese, die im Erkenntnisprozess entweder bestätigt werden wird, oder aber zu verwerfen ist. 

Dies zwingt allerdings die Politik und den Rechtsanwender, in erster Linie allerdings die zu deren Kontrolle berufene Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit in besonderer Weise zur Überprüfung, ob die Einschätzungen zumindest in sich widerspruchsfrei und insoweit schlüssig sind, dem wachsenden Erkenntnisstand, insbesondere bei der Betrachtung solcher Populationen, in denen das Ausbruchsgeschehen weiter fortgeschritten ist, als in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechen oder dort widerlegt wurden und ob die Einschätzung regelmäßig unter Beachtung der Beobachtung in anderen Populationen und neu veröffentlichten Studien aktualisiert wird. 

Dieser Kontrolle halten die Einschätzung und Empfehlung des Robert Koch-Institutes nicht stand.

cc) Dynamik des Ausbreitungsgeschehens

Das Robert Koch-Institut, wie die Mehrzahl der staatlichen Institutionen des Seuchenschutzes weltweit, sind ursprünglich von einem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen nach dem ersten Auftreten von Infizierten innerhalb einer Population ausgegangen. Zum Nachweis des exponentiellen Anstiegs der Infektionszahlen im Beobachtungszeitraum verwies das RKI auf den Anstieg der ihm von den örtlichen Gesundheitsbehörden übermittelten Fallzahlen, die tatsächlich zu Anfang eine Verdopplung der Fallzahlen innerhalb von nur 2 Tagen erkennen ließen. 

Das Gleiche gilt für die von der Johns-Hopkins-Universität gesammelten und in einer Webanwendung auf der Homepage der sichtbar gemachten Fallzahlenentwicklung weltweit. Dabei wies das Robert Koch-Institut allerdings von Anfang an darauf hin, dass alleine aus statistischen Gründen mit einer Zunahme der Zahl der durchgeführten Tests auch mit einer Zunahme der Fallzahlen zu rechnen sei, ohne aber ohne den erwarteten Einfluss der Zunahme des Testgeschehens auf die Zunahme der Fallzahlen zu quantifizieren, oder mathematisch zu korrigieren. 

Die Oxford Martin School als Bestandteil der University of Oxford in Oxford, United Kingdom verfolgt auf der eigenen Homepage in einem Forschungsprojekt weltweit die Veränderung der menschlichen Gesellschaft in einer Vielzahl von Statistiken, die sie weltweit aus offiziellen Daten der Regierungen gewinnt. Für die Darstellung der Ausbreitung der Covid-19 Epidemie bezieht sie die Informationen weltweit von den nationalen Gesundheitsämtern, bzw. und Deutschland auch vom Robert Koch-Institut. Die Originaldaten stehen auf der Seite zum Download bereit.

(https://ourworldindata.org/coronavirus)

Dabei zeigt sich, dass gerade zu Beginn eines Ausbreitungsgeschehens innerhalb einer Nation fast alle Behörden ihre Testkapazitäten innerhalb kurzen Zeitraumes massiv ausgebaut haben. Der in einem Graphen System sichtbar gemachte Verlauf, bei dem die vertikale y-Achse die Zahl der Tests je 1.000 Personenbevölkerung entspricht und die horizontale x-Achse den Zeitablauf lässt in fast allen Nationen eine nahezu identische Entwicklung erkennen. Auffallend ist dabei, dass sich die Verdopplungszeiträume für die Entwicklung der Testkapazitäten gerade zu Beginn des Ausbreitungsgeschehens dem Verdopplungszeitraum der kommunizierten Fallzahlen nicht entspricht aber weitgehend annähert. 

Am 08.03.2020 wurden in Deutschland 1,49 Test je 1.000 Personen in der Bevölkerung durchgeführt. 

Am 15.03.2020 wurden 3,1 Tests je 1.000 Personen durchgeführt, 

am 22.03.2020 bereits 7,17 Tests je 1.000, 

am 29.03.2020 11,49 Tests je 1.000,

am 05.04.2020 16,36 Tests je 1.000,

am 12.04.2020 20,89 Tests je 1.000 und 

am 19.04.2020 24,82 je 1.000 Personen der Bevölkerung.

(https://ourworldindata.org/covid-testing)

Am 08.03.2020 gab es in Deutschland 847 gemeldete Fälle, 

am 15.03.2020 3.795 Fälle. 

Am 22.03.2020 gab es 21.463 Fälle, 

am 29.03.2020 52.547. 

Am 05.04.2020 gab es 91.714 Fälle, 

am 12.04.2020 120.479 Fälle und

am 19.04.2020 139.897 Fälle. 

(https://ourworldindata.org/covid-cases)

Die Gegenüberstellung zeigt, dass nur jene Steigerungsraten in den Fallzahlen, die über die Steigerungsraten in der Ausweitung der Testkapazität hinausgehen, auf eine tatsächliche Ausweitung des Infektionsgeschehens und nicht auf eine Erhöhung der Testkapazitäten zurückzuführen sind. Das Ergebnis bedarf insoweit einer mathematischen Korrektur, als nicht jeder Test zu einem positiven Ergebnis führt, sich daher eine Steigerung der Zahl der Test nur mit jener Quote auf die Fallzahl auswirkt, wie der Anteil der positiven Ergebnisse an der Gesamtzahl der durchgeführten Tests war. In Deutschland betrug die Zahl der positiven Ergebnisse an der Gesamtzahl der Tests im Max 10 % und am 26.4.2020 noch 6.1%.

Es gibt nun eine relativ einfache statistische Methode, um den wahren Verlauf der Neuinfektionen zu bestimmen: Man muss die Anzahl der mit einer bestimmten Testanzahl gefundenen Neuinfektionen durch die Testanzahl teilen. Kontrolliert man nun die beobachteten Zahlen zu den Neuinfektionen um die Testanzahlerhöhung indem man die Anzahl an Neuinfektionen pro Tag durch die Anzahl der Tests pro Tag teilt, entspricht die in einer Darstellung in einem Graph die Y-Achse einem Wachstumsfaktor. Dieser drückt aus, wie stark die Anzahl der Neuinfektionen im Vergleich zum Wert am ersten Tag zugenommen hat. Ein Wert von 2 bedeutet also eine Verdopplung, 4 eine Vervierfachung und so weiter.

(https://www.heise.de/tp/features/Von-der-fehlenden-wissenschaftlichen-Begruendung-der-Corona-Massnahmen-4709563.html?seite=all&fbclid=IwAR2hArPIIBaiGdV-0MzM78aUal-WxQ5Kv2xIlP2tb3fJr34Q8wVwz38HFnA)

Wie man sieht, überschätzen die berichteten Zahlen zu den Neuinfektionen den wahren Anstieg dramatisch. Die berichteten Zahlen erwecken den Anschein, als wäre die Anzahl der Neuinfektionen um das bis zu 27-fache gestiegen, obwohl die Anzahl der Neuinfektionen in Wirklichkeit nur um maximal das 4-fache gestiegen ist. Weiterhin sieht man, dass die Anzahl der täglichen Neuinfektionen in Wirklichkeit früher zu sinken beginnt, als es laut den berichteten Zahlen zu den Neuinfektionen der Fall zu sein scheint.

Der Autor, Prof. Christof Kuhbander, Psychologieprofessor und Lehrstuhlinhaber an der Fakultät für Humanwissenschaft der Universität Regensburg, identifiziert aufgrund der offiziellen Zahlen des Robert Koch Institutes weitere ergebnisverändernde Einflussfaktoren, wie die zwischenzeitlich auch vom RKI eingeräumte Meldeverzögerung die er – anders als das RKI ursprünglich selbst, mathematisch kompensiert. Er kommt zu folgendem Ergebnis:

1. Die berichteten Zahlen zu den Neuinfektionen überschätzen die wahre Ausbreitung des Coronavirus sehr dramatisch. Der beobachtete rasante Anstieg in den Neuinfektionen geht fast ausschließlich auf die Tatsache zurück, dass die Anzahl der Tests mit der Zeit rasant gestiegen ist. Es gab also zumindest laut den berichteten Zahlen in Wirklichkeit nie eine exponentielle Ausbreitung des Coronavirus.

2. Die berichteten Zahlen zu den Neuinfektionen verbergen die Tatsache, dass die Anzahl der Neuinfektionen bereits seit in etwa Anfang bis Mitte März sinkt.

3. Die Anzahl der Todesfälle sinkt ebenfalls bereits seit Anfang April, was durch die irreführende übliche Darstellung der pro Tag neu hinzugekommenen Todesfälle verborgen wird. Zudem spiegelt der Verlauf der Todeskurve womöglich nur den Verlauf der durch die Testanzahl dramatisch nach oben verzerrte Kurve der Neuinfektionen wider. (a.a.O)

Damit hat sich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiesen, dass das tatsächliche Geschehen die ursprüngliche Besorgnis widerlegt hat, dass es sich um einen exponentiellen Anstieg der Fallzahlen handeln könnte, der kurzfristig zu einem Versagen des Gesundheitsdienstes führen kann. Einen exponentiellen Anstieg der beobachteten Fallzahlen hat es nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei der angenommenen Steigerungsrate um ein mathematisch nicht korrigiertes Artefakt, das weitegehend auf der Zunahme der Testkapazität beruht. 

dd) Unentdeckte Ausbreitung

Der tatsächliche Beginn des endemischen Ausbruchsgeschehens in der Bundesrepublik Deutschland kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher rekonstruiert werden. Gesichert sind lediglich die Zahl der positiven Tests und die Beobachtung der zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Todes mit dem Covid-19 Virus infizierten Personen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich nicht die Frage diskutiert werden soll, ob die Infektion mit Covid-19 Virus ursächlich oder zumindest wesentliche Teilursache für den Tod der Patienten gewesen ist. 

Professor Hendrik Streeck, Institut für Virologie, Universität Hospital Bonn hat am 04.05.2020 die Ergebnisse seiner Studie vorgestellt, die er im Zeitraum zwischen dem 31.03.2020 und dem 06.04.2020 in Gangelt, einer Gemeinde mit 12.597 Einwohnern im Kreis Heinsberg durchgeführt hat. 

https://www.ukbonn.de/C12582D3002FD21D/vwLookupDownloads/Streeck_et_al_Infection_fatality_rate_of_SARS_CoV_2_infection2.pdf/$FILE/Streeck_et_al_Infection_fatality_rate_of_SARS_CoV_2_infection2.pdf

Begünstigt durch eine große Karnevalsveranstaltung, die sogenannte Kappensitzung, am 15.02.2020 ergab sich in der Gemeinde ein Infektionsschwerpunkt. Nach den offiziellen Fallzahlen sollten in dem Betrachtungszeitraum in Gangelt 3,1% der Bevölkerung infiziert gewesen sein. Professor Streeck stellte hingegen aufgrund eigener Untersuchung fest, dass tatsächlich 15,5 % der Bevölkerung infiziert waren. Auch wenn die Ergebnisse der Studie in dem von dem Infektionsgeschehen sehr stark betroffenem Gebiet Gangelt nicht 1/1 auf das Bundesgebiet übertragbar ist, lässt die Studie aber den Schluss zu, dass ein weit höherer Anteil der Bevölkerung als bisher vermutet eine immunisierende Infektion durchgemacht hat, ohne solche Symptome zu entwickeln, aufgrund deren sie ärztliche Beratung und ein Test für erforderlich gehalten hätten. 

Die Wahrscheinlichkeit eines zum Tod führenden kritischen Verlaufs liegt mit 0,36% genauso weit unter der Erwartung. 

Erwiesen hat sich damit allein die mögliche Beschleunigung des Ausbruchsgeschehens durch Massenveranstaltungen und die Notwendigkeit räumlicher Distanz und der Hygiene, während die Ausbreitung unentdeckt weiter fortgeschritten ist, als vermutet. Der hohe Anteil der der unentdeckten Krankheitsverläufe erklärt sich durch den mit 22% sehr hohen Anteil symptomfreier Verläufe.

Dabei kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sicher geschlossen werden, dass die im Blut von 15,5% der Bevölkerung nachgewiesenen Sars-Cov- 2 Antikörper tatsächlich auf ein vorrangegangenes Infektionsgeschehen mit dem spezifischen Sars-Cov-2 Virus hinweisen oder auf eine kürzlich stattgehabte Infektion mit einem normalen Corona-Erkältungsvirus. 

Nach einer am 24.04.2020 von Professor Drosten von der Charite in Berlin veröffentlichten Studie befanden sich aber in 34 % der von ihm untersuchten Blutproben, die von Patienten zu einem Zeitpunkt vor Ausbruch der Epidemie genommen wurden, als sie noch keinen Kontakt mit dem neuen Virus gehabt haben können, reaktive T-Helferzellen, die Zentral für die Immunantwort des Körpers auf eine Infektion sind und den neuen Coronavirus reagierten. https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronavirus-drosten-hintergrundimmunitaet-100.html

https://www.focus.de/gesundheit/news/kampf-gegen-virus-virologe-drosten-entscheidungsrhythmus-der-politik-im-kampf-gegen-corona-etwas-zu-kurz-in-der-bewertung_id_11921089.html?fbclid=IwAR2xvTjjBotpem737qDDpz8sc1H9myM7oYBiuZHRRroN9na_7OqDR7KIaG0

Professor Drosten formuliert daraus die Hypothese, dass sich diese reaktiven T-Helferzellen durch eine zuvor stattgehabte Erkrankung mit normalen Corona-Erkältungsviren entwickelt hätten, bei dem Kontakt mit dem neuen Coronavirus allerdings dafür Sorge tragen würden, dass die Infektion mild oder symptomfrei verläuft. Das würde theoretisch bei rund einem Drittel der Bevölkerung zwar nicht zu einer Immunität, aber zu einer körperlichen Konstitution führen, die einen symptomfreien Verlauf gewährleistet und damit nicht zu einer Belastung des Gesundheitssystems führt. 

Gesichert ist zudem, dass das Virus sich bereits vor der Jahreswende 2019/2020 in Europa rasch verbreitet. Am 31.12.2019 wurde die WHO über einen auffälligen Erkrankungscluster von Pneumonien in Wuhan informiert. Am 30. Januar 2020 wurde von dem Generalsekretär der WHO ein „Public Health Emergency of International Concern“ (PHEIC) festgestellt. Am 11. März 2020 stufte die WHO den Covid-19-Ausbruch als „Pandemie“ ein. Rund sechs Wochen zuvor, am 28.01.2020 wurde der erste Fall einer Covid-19-Infektion in Bayern gemeldet.

Bisher bestand die Annahme, dass der „Patient Null“ in München am 28.1.2020 erste Symptome zeigte und ein Virenstamm, der zwischen dem 19. und 22. 1.2020 über München nach Italien kam, für das dortige Ausbruchsgeschehen und den dann beobachteten dynamischen Verlauf verantwortlich gewesen sein soll.  

Prof. Francois Balloux von der University College London (UCL) berichtet jetzt im Fachblatt „Infection, Genetics and Evolution“, dass er in 7.600 Ende des Jahres 2019 in weltweit genommen Blutproben Gen Material des Covid-19 Virus gefunden habe. Er stellt fest: „Dies zeigt, dass es seit Ende letzten Jahres in den Menschen zirkuliert und sich nach der ersten Infektion extrem schnell verbreitet haben muss.“

https://edition.cnn.com/2020/05/05/health/genetics-coronavirus-spread-study/index.html?fbclid=IwAR1AX–BJzDfXgq9S5vF0Pt5kBEREJbROv892XsE2Vd4jqAbZKLG2JAiXrw.

Die Analyse eines am 27.12.2019 in Frankreich aus dem Rachentrakt genommen und eingefrorenen Probenmaterials eines Mannes ergab gleichfalls einen Covid-19 positiven Befund. 

https://www.nzz.ch/wissenschaft/corona-das-virus-zirkuliert-seit-dezember-in-frankreich-ld.1555133?mktcid=smch&mktcval=fbpost_2020-05-06&fbclid=IwAR3AgGvXythd5dllmMQhZMm3PtSGJfj-9bcFnP3mHCM9a0-WlP4AI9t14ec

Beide Untersuchungen beweisen, dass sich das Virus mindestens für die Dauer von 5 – 9 Wochen weltweit, insbesondere aber in Populationen Europas unbemerkt rasch ausbreitete, ohne dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems gekommen wäre, bevor es erstmals durch ein positives Testergebnis nachgewiesen wurde. Der anschließende dynamische Verlauf ist nur ein Beweis für die dynamische Zunahme positiver Testergebnisse, die durch die Zahl der durchgeführten Tests beeinflusst ist und hat allenfalls geringen Indizwert für die Dynamik der tatsächlichen Fallzahlen. Die unbemerkte Verbreitung wäre aber eine erste widerspruchsfreie Erklärung für die Ergebnisse in Gangelt und die von menschlichem Verhalten unabhängige Abflachung der Verlaufskurve.

ee) Von Maßnahmen der Regierungen unabhängiger Verlauf der Ausbreitung

Das wäre auch ein tauglicher Erklärungsansatz für eine nahezu identische Entwicklung des Ausbreitungsgeschehens in allen Populationen, unabhängig von der Art der von den jeweiligen Regierungen zur Eindämmung der Epidemie unternommenen Maßnahmen, daher unabhängig davon, welche der möglichen Maßnahmen (soziale Distanzierung, Shutdown) diese ergreifen oder ob sie überhaupt welche ergreifen. 

Der auf der Homepage der Oxford University sichtbare Verlauf der Infektionskurven in allen Populationen, jeweils beginnend mit dem Zeitpunkt des Auftauchens von 100 bestätigten Fällen in einer Population lässt sämtlich eine Abflachung der Verlaufskurve nach dem 30. Tag mit einem Höhepunkt ungefähr an dem 40. Tag und sodann abfallende Fallzahlen erkennen. https://ourworldindata.org/covid-cases

Im Detail hat der Verlauf untersucht Professor Isaac Ben-Israel, der Vorsitzende des Sicherheitsstudienprogramms an der Universität von Tel Aviv, der seine Ergebnisse des Verlaufes in Italien, Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweden, Vereinigtes Königreich, USA und Israel am 16.04.2020 in Tel Aviv vorstellte. 

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Die Aufzeichnungen begannen sämtlich in der 1. und 2. Woche nach Beginn des Ausbruchgeschehens mit täglichen Neuinfektionsraten zwischen 27 und 37% der bis zu diesem Zeitpunkt erfassten Gesamtfälle und fallen dann im weiteren Verlauf ähnlich bis zur 7. Woche ab, wo in allen Populationen die Rate täglicher Neuinfektionen nur noch zwischen 2 und 7 % der bisherigen Gesamtzahl beträgt. 

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Dies ist ein sicherer Hinweis, dass das Ausbreitungsgeschehen in seinem Verlauf durch von Regierungen individuell bestimmtes menschlichen Verhalten kaum beeinflusst werden kann und offensichtlich eher durch allen Menschen gemeinsame Verhaltensmuster vorbestimmt ist, oder die sich aus Besonderheiten des Virus selbst ergeben. 

Die ursprünglichen Prognosen knüpften sich an die Erwartung, dass eine Grundimmunisierung innerhalb der Bevölkerung wegen der Neuartigkeit des Virus nicht vorhanden ist und damit jeder, dem Viren in für eine Infektion notwendiger Zahl übertragen werden auch tatsächlich erkrankt, Symptome entwickelt und damit selber als Virenüberträger relevant ist. Dieser Annahme würde allerdings erschüttert, wenn das Virus zu einem früheren Zeitpunkt entweder auf eine Person trifft, die bereits durch eine stattgehabte Erkrankung immunisiert ist (Beginn der Herdenimmunität) oder aber aufgrund vorhandener T-Helferzellen aus einem vorangegangenen Kontakt mit gewöhnlichen Corona- Erkältungsviren nach Aufnahme der Viren im eigenen Körper diese so effizient bekämpft, dass die Erkrankung symptomfrei bleibt und er seinerseits zu wenig Viren entwickelt um diese in einer für eine Neuinfektion notwendigen Zahl auf eine Dritte Person zu übertragen. 

ff) Secondary Infection Rate

Diese These, dass das Virus sich weniger dynamisch ausbreitet, als angenommen wird auch gestützt d durch die Beobachtungen zu sogenannten secondary attack rate SAR . 

Bereits am 27.03.2020 wurde eine Studie aus China publiziert, in denen die Infektionsverläufe von 391 Infizierten und deren 1.286 nächsten Kontaktpersonen untersucht wurden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Sammlung einer Vielzahl von Daten die mit hiesigen Datenschutz kaum vereinbar wären, das Infektionsgeschehen in China effizienter rekonstruiert werden kann, als dies bei uns der Fall ist. 

Die Studie fand hier in Deutschland kaum Beachtung. Die secondary attack rate bezeichnet die Rate jener persönlichen Kontakte, die sich durch einen Infizierten angesteckt haben. Ursprünglich ging man von einer sehr hohen Rate und damit von einer aggressiven Ausbreitung auch bei Alltagskontakten aus.

Die Studie in China stellte hingegen fest, dass selbst innerhalb der Familie das Risiko lediglich bei 15 % lag, wobei die Haushaltsgröße nicht angegeben wurde.  https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.03.20028423v3?fbclid=IwAR3ENg465drwxkyK1-j5aKxnl7gpKF6vMCxe-3Rh0PnqYVIZEn6p7GRl0tY

Am 11.04.2020 erschien eine Studie aus Korea mit insgesamt 2.370 Kontakten von 30 Infizierten Personen. Dort betrug das Risiko der Übertragung innerhalb der Familie 7,56 %, wobei die Haushaltsgröße nicht mitgeteilt ist. Das Risiko der Übertragung bei Alltagskontakten lag 

bei der Alltagsquote 20-29 Jahren bei 0,62 %, 

bei 40-49 jährigen bei 0,68 %, 

bei 50-59 jährigen bei 0,77 %,

bei 60-69 jährigen bei 0,73 %,

und bei 70-79 jährigen 1,1 %.

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7104686/

Das bedeutet, dass das Risiko der Infektion im häuslichen Umfeld inzwischen 16 mal so hoch ist, wie bei Alltagskontakten. 

Die Studie von Professor Streeck in Gangelt bestätigt das Resultat. In Gangelt ist das Risiko der Infektion innerhalb des Haushaltes 

bei 43,6 % bei 2 Personenhaushalten,

bei 35,5 % bei 3 Personenhaushalten

und bei 18,3 % bei 4 Personenhaushalten.

Das Risiko der Weitergabe der Infektion sinkt daher mit der Zahl der Kontakte innerhalb der Familie, vermutlich weil damit die Intensität der Kontakte abnimmt, möglicherweise aber auch, weil in Mehrpersonenhaushalten in der Regel Kinder und Jugendlichen vorhanden sind, die das Risiko der Weitergabe der Infektion erheblich senken. 

Bei allen Studien, die das Infektionsgeschehen weltweit untersucht haben, bestätigt sich die errechnet SAR, übrigens auch, dass kaum Fälle dokumentiert sind, bei denen das Virus von einem Kind auf einen Dritten, egal welchen Alters, übertragen wurde.

https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-wie-sich-covid-19-in-oesterreich-ausgebreitet-hat-a-3e393d1a-d7b2-4265-bdec-040cbb5e9bd1?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph&fbclid=IwAR3dV3PVIUUOfqDr7clNGAzDOxbGFoECwNH47_0aZyEkfR3roKgXUbba6Yk

https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-wie-sich-covid-19-in-oesterreich-ausgebreitet-hat-a-3e393d1a-d7b2-4265-bdec-040cbb5e9bd1?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph&fbclid=IwAR3dV3PVIUUOfqDr7clNGAzDOxbGFoECwNH47_0aZyEkfR3roKgXUbba6Yk

Die Studienlage bestätigt damit allerdings nicht nur, dass die Aggressivität des Virus weitaus geringer ist, als ursprünglich befürchtet. Die Studien bestätigen darüber hinaus, dass das Risiko der Infektion bei häuslicher Quarantäne um ein Vielfaches höher ist, als bei Alltagskontakten. Professor Christian Droste bestätigte daher bereits in einem Interview mit NDR Info am 17.04.2020 -von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt- „dass im Moment die meisten Übertragungen in Privathaushalten stattfinden“ und damit nicht bei den hier streitgegenständlichen Alltagskontakten. (https://www.merkur.de/leben/gesundheit/drosten-ueber-coronavirus-viele-deutsche-haben-antikoerper-blut-zr-13634665.html)

gg) Die Entwicklung der Reproduktionszahl

Dazu korrespondiert der Verlauf der sogenannten Reproduktionszahl in Deutschland, wie auch in Schweden. 

Im epidemiologischen Bulletin Nr. 17/2020 vom 23.04.2020, Seite 10 ff.

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/17_20.pdf?__blob=publicationFile

räumt das Robert Koch-Institut ein, dass die bis zum 23.04.2020 kommunizierten Daten, insbesondere solche, die zur Schätzung der Reproduktionszahl herangezogen wurden, den Zeitraum zwischen tatsächlichen Beginn der Erkrankung und Eingang der Meldung beim RKI nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Bis zum 23.04.2020 hatte das Robert Koch-Institut behauptet, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zur Kontaktbeschränkung in der Öffentlichkeit am 16.03. und 23.03.2020 im Verlauf der Kurve über die Fallzahlen sehr gut sichtbar sei und der Kurvenverlauf den Wirksamkeitsnachweis für die getroffenen Maßnahmen enthalte. 

Die Darstellung der Entwicklung der Fallzahlen anhand des tatsächlichen Erkrankungsbeginns durch das Robert Koch-Institut seit dem 23.04.2020 dokumentiert im Gegensatz dazu, dass die Zahl der Neuerkrankungen seinen Höhepunkt am 16.03.2020 und damit vor Beginn der Maßnahmen der Regierung zur Kontaktbeschränkung erreichte und seit dem kontinuierlich abfällt, ohne dass im Verlauf unter Beachtung des Zeitintervalls zwischen Infektion, Auftreten von Symptomen und Weitergabe der Infektion an eine weitere Person die Maßnahmen der Bundesregierung irgendeine sichtbare Spur hinterlassen hätten.

 Die Erklärung des Robert Koch-Institutes ist widersprüchlich. Auf Seite 15 führt es aus „unter anderem die Einführung des bundesweit umfangreichen Kontaktverbotes führte dazu, dass die Reproduktionszahl auf ein Niveau unter 1 gehalten werden konnte. 

Dem gegenüber führt das Robert Koch-Institut Seite 12 aus, „ein Grund dafür, dass die Anzahl der Neuerkrankungen nach 23.03.2020 zunächst stagniert und nicht weiter sinkt ist, dass sich das Kontaktverbot nur auf Kontakte außerhalb geschlossener Settings wie Haushalte oder Altenheime bezieht“. 

Diese Ausführung ist vermutlich zutreffend. Sie korrespondiert zu den Feststellungen der Studien in Korea, China und in Gangelt, dass das Risiko der Infektionen zu Hause zwischen 9 und 15 mal höher ist, als bei Alltagskontakten und korrespondiert zu der Aussage von Herrn Professor Drosten, dass das Ausbreitungsgeschehen in erster Linie bestimmt sei von häuslichen Infektionen. 

Das Robert Koch Institut hat nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass das Ausbreitungsgeschehen neben jenem in Privathaushalten in erster Linie durch konzentrierte Formen der Unterbringung, insbesondere Altenheime geprägt ist. 

In der Gesamtbevölkerung sind rund 23% der Bevölkerung über 65, ihr Anteil an den Infektionen liegt mit 18,8% allerdings darunter. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-06-de.pdf?__blob=publicationFile. In der Infektionsstatistik sind Menschen über 65 daher eher unterrepräsentiert, so dass das Alter allein kein relevantes Differenzierungsmittel sein dürfte.

In Deutschland leben rund 783.000 Menschen in Altenheimen (2015), das sind nur 0,97 % der Bevölkerung. Am 8.5.2020 stellte diese Personengruppe aber mit 13.306 (8.592 am 20.4.2020) Fällen rund 8% (6% am 20.4.2020) der insgesamt Infizierten. Während also die Altersgruppe insgesamt bei der Infektion unterrepräsentiert ist, sind die in einem Alterswohn- oder Pflegeheim untergebrachten um den Faktor 8 überrepräsentiert, wobei sich der Anteil innerhalb von drei Wochen zwischen dem 20.4. und dem 8.5 um 25% erhöht hat.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-08-de.pdf?__blob=publicationFile

Bei der Sterblichkeit ist die Überrepräsentation noch deutlicher.

87 % der in Deutschland an COVID-19 Verstorbenen 70 Jahre alt oder älter. Hier sind die über 70- jährigen unabhängig von der Wohnform also im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Altersverteilung in der Bevölkerung nur um das 3.78 fache überrepräsentiert (Daten schwanken, weil die Kohorten in unterschiedlichen Statistiken abweichen.)

Laut RKI lebten aber rund 30% der Verstorbenen, vermutlich noch mehr, in einem Altenheim. 

https://www.tagesschau.de/…/ndr/corona-zahlen-heime-103.html

In der Sterblichkeitsstatistik Corona ist diese Gruppe der in einem Alterswohn- oder Pflegeheim im Verhältnis zu ihrem Anteil an zu ihrem Anteil in der Bevölkerung also um das 30-fache überrepräsentiert. Das zeigt, dass die Unterbringung in einer dieser Wohnformen das Verbreitungsgeschehen ganz wesentlich beschleunigt und dass eine Infektion dort auch einen wesentlich dramatischeren Verlauf hat. Beide Erscheinungen sind aber nicht repräsentativ für das Geschehen in der Bevölkerung außerhalb der Einrichtungen. 

Das erhöhte Sterberisiko resultiert damit nur zu einem geringeren Anteil aus dem Lebensalter, sondern zu einem dramatisch hohen Anteil aus der Unterbringung in einem Altenwohn- oder Pflegeheim. Der Anteil an Bewohnern mit relevanten Komorbiditäten erklärt das Geschehen zum Teil in den Pflegeheimen, nicht jedoch in den Altenwohnheimen. Das Mittel der Zugangsbeschränkung als Mittel der Verhinderung des Eindringens des Virus in die Einrichtung dort ist vielmehr untauglich, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung innerhalb der Einrichtungen offensichtlich unzureichend. 

Für diese Untersuchung wesentlich ist aber, dass unbestritten das Ausbreitungsgeschehen nicht durch die allein hier streitgegenständlichen Alltagskontakte getragen ist, sondern durch Infektionen in geschlossenen sozialen Systemen, die in Krankheits- und Sterbestatistiken weit überrepräsentiert sind.

Das zeigt sich deutlich am Verlauf der Zahlen, die das RKI im täglichen Lagebericht zur Coronavirus Krankheit 2019 Covid-19 publiziert.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-09-de.pdf?__blob=publicationFile

Auch vor den ersten Fällen in Gruppenunterkünften der Werkunternehmer der Fleischindustrie war eindeutig das Ausbreitungsgeschehen dominiert von den Infektionszahlen in Einrichtungen mit besonderer Relevanz für die Transmission von Infektionskrankheiten gem. §§ 23, 33, 36 IFSG mit einem Anteil von regelmäßig über 50% der täglichen Neuinfektionen. Die Datenreihen seit dem 1.5.2020 hat der Unterzeichner nachfolgend übertragen

Die Einrichtungen gem. § 23 IFSG haben einen durchschnittlichen Anteil von 20,10%, die nach § 33 IFSG einen Anteil von 4,56%, die nach § 36 IFSG einen Anteil von 28,65 % mit steigender Tendenz am täglichen Infektionsgeschehen.

Am 7.5.2020 gab es mit 1.284 gegenüber 685 und 947 an den Vortagen einen sprunghaften Anstieg der getesteten Neuinfektionen. Ein Blick in den täglichen Bericht des RKI verschafft Aufklärung: Es waren 340 Mitarbeiter von Kliniken, 69 in Kliniken betreute, 279 in Sammelunterkünften (Altenheime, Asylunterkünfte; Werkunternehmer) untergebrachte und 160 dort beschäftigte Personen. Macht zusammen 848 Neuinfektionen am 7.5.2020 in relativ geschlossenen Gruppen. Zieht man die von den 1.284 Neugetesteten des Tages ab, bleiben 436 neue Fälle „in der Fläche“, also ungefähr eine Halbierung gegenüber den Vortagen und damit eine Fortsetzung des positiven Trends.

Rechnet man die Relevanz des familiären Ausbreitungsgeschehens hinzu, ist die Relevanz der Alltagskontakte gegenüber der Relevanz in relativ geschlossenen Gruppen fast zu vernachlässigen. Die Dynamik ist getragen von eindeutig identifizierbarem punktuellem Ausbruchsgeschehen , nicht von der Entwicklung in der Fläche.

Die täglich bundesweit und vom RKI publizierte Reproduktionszahl bildet dieses von Einzelausbrüchen geprägte Geschehen unzureichend ab. Im Zusammenhang mit dem 7.5.2020 und der beginnenden Testung in den Unterbringungen der Werkunternehmer an den Schlachthöfen (zum Beispiel Westfleisch in Coesfeld, aber auch eine Asylunterkunft in Rosenheim) führte dies am Montag dem 11.5.2020 zu einem Anstieg auf einen Wert von über 1, was bundesweit als negative und riskante Folge der Öffnung der Läden am 20.4.2020 und weiterer Lockerungen gewertet wurde und Anlass für erhöhte Vorsicht sein müsse.

Die erste Öffnung der Läden war am 20.4. Das serielle Intervall von Sars CoV-2 , also die Zeit zwischen Erkrankungsbeginn des Überträgers und Erkrankungsbeginn der Kontaktperson beträgt laut RKI vier Tage. Warum also für die Beobachtung der Wirkung von Maßnahmen stets ein Zweiwochenintervall erforderlich sein soll und nicht ein solches von z. B. acht Tagen, wurde bisher nich erklärt. Die Erhöhung der R-Zahl in der Woche vor dem 11.5.2020 ist aber ganz sicher von der fast drei Wochen zurückliegenden Lockerung unbeeinflußt und ausschließlich Folge eines punktuellen Geschehens. aber die Öffnung der Läden war hier bereits mehr als zwei Wochen her. 

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die tägliche Ermittlung der R-Zahl wegen der fehlenden Datenübermittlung am Wochenende und der folgenden Meldeverzögerung wöchentlich einer starken wellenförmigen Schwankung unterliegt und wenig aussagekräftig ist. Zutreffend für die Verlaufskontrolle wäre ein Mehrtagesdurchschnitt zum Beispiel in Form eines rollierenden Viertagewertes.

Das Robert Koch-Institut führt im Übrigen im Hinblick auf die Beeinflussung des Verlaufs durch Maßnahmen der Regierungen aus, dass für eine Veränderung des Kurvenverlaufes ab dem 16.03.2020 eine den Anordnungen der Bundesregierung zur Kontaktbeschränkung vorausgehende Selbstdisziplinierung der Bevölkerung zum selbstverantwortlichen Infektionsschutz im Zeitraum vor dem 16.03.2020 den Ausschlag gegeben habe. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html

Zu dieser Vermutung korreliert zumindest die Veränderung des Bewegungsverhaltens der bundedeutschen Bevölkerung, dass unter anderem in den Bewegungsprofilen abgebildet ist, die die großen Soft- und Hardwarehersteller für mobile Telefone, Google und Apple zwischenzeitlich veröffentlicht haben. 

https://www.google.com/covid19/mobility/

https://www.apple.com/covid19/mobility

Im Zeitraum zwischen dem 13.01.2020 weisen die Mobilitätsdaten einen üblichen, täglich schwankenden Verlauf aus, der allerdings bei beiden Herstellern zu einem Zeitpunkt um den 08.03.2020 nachlässt und spätestens zu einem Zeitpunkt um den 15.03.2020 herum die Basislinie schneidet und seit dem je nach Mobilitätsart (gehen, fahren, ÖPNV), bzw. Aufenthaltsort bei Google, deutlich negativ ist und (bei Apple) eine Mobilität von -47% gegenüber der Normalbasislinie darstellt. 

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Der eigenverantwortliche Infektionsschutz der Bevölkerung durch nachlassende Mobilität und freiwillige Kontaktbeschränkung ist damit statistisch nachweisbar. Für die Wirksamkeit der Kontaktbeschränkung durch die Anordnung der Bundesregierung fehlt demgegenüber jeder statistische Nachweis. 

hh) Die Entwicklung in Schweden

Dies korrespondiert auch zu der Entwicklung der Fallzahlen in Schweden. 

Wir unterstellen als gerichtsbekannt, dass Schweden sowohl auf eine Schließung der touristischen Einrichtungen, wie auch der gastronomischen Einrichtungen und einem Herunterfahren der Wirtschaft und des Handels verzichtet hat und statt dessen Empfehlungen zur Eigenverantwortung gegenüber der Bevölkerung herausgegeben hat, die sich mit jenen zur Hygiene in Deutschland vergleichbar sind, daher Einhaltung eines Abstands von ca. 1,5 Meter, tragen von Mund-Nase Bedeckung und Handhygiene. Auch in Schweden ist die Reproduktionszahl seit dem 11.04.2020 nicht mehr über 1 und liegt aktuell bei 0,85, ohne, dass sich eine zur Überlastung des Gesundheitssystems zeigende exponentielle Entwicklung gezeigt hätte. In Schweden waren 30 % der für Corona Kranke reservierten Intensivpflegeplätze frei, in manchen Krankenhäusern 2/3. 

https://taz.de/Corona-Eindaemmung-in-Schweden/!5679762/

http://www.julkari.fi/bitstream/handle/10024/139694/URN_ISBN_978-952-343-496-7.pdf?sequence=1&isAllowed=y

Richtig ist zwar, dass in Schweden eine höhere Quote von verstorbenen Covid Patienten je 1.000 Einwohner berichtet wird, als in Deutschland, die allerdings die Quote in Belgien, Italien und Spanien und damit in 2 Ländern die einen sehr strikten nationalen Lockdown Strategie verfolgt haben, um die Hälfte unterschreitet. 

https://ourworldindata.org/covid-deaths

Tatsächlich ist die höhere Quote in Schweden widerspruchsfrei durch die höhere Durchseuchung der Bevölkerung zu erklären, die wegen des weiterverbreiteten Hausbruchgeschehens weit höher ist, als in Deutschland. In Schweden rechnet die staatliche Gesundheitsbehörde mit einem Anteil von 25% der Bevölkerung, die bereits Antikörper entwickelt haben könnten, was selbst den Herrn von Professor Streeck für Gangelt geschätzten Anteil von 15 % noch weit übersteigt. Tatsächlich gehen sowohl der Professor Streeck, wie auch Herr Professor Drosten zwischenzeitlich davon aus, dass sie sogenannte case fatality rate sich weltweit in allen Populationen annähern wird und die Zahl der nachgewiesen am Covid-19 Virus verstorbenen Personen eine belastbare Datengrundlage bietet, um daraus die vermutlich bisher unbeobachtet verlaufende Durchseuchung der Bevölkerung zu errechnen. 

ii) Gefährdung des Gesundheitssystems

Die Maßnahmen wurden neben dem Gesundheitsschutz selbst als Oberziel mit der möglichen Gefährdung des Gesundheitssystems vor Überlastung als Sekundärziel begründet, das aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist.

Im DIVI Intensivregister werden die Gesamtzahl der vorhandenen, der belegten, darunter der mit COVID 19 belegten und der beatmeten Patienten und der freien Intensivbetten in Deutschland erfasst und berichtet.

https://www.intensivregister.de/#/intensivregister

Am 16.4. 2020 hat der Unterzeichner folgende Zahlen gesichert:

17% der Intensivbetten dienten der Behandlung von Covid-19 Patienten, rund 75% der intensivmedizinisch behandelten Covid-19 Patienten wurden beatmet. 25 % der intensivmedizinisch behandelten Covid-19 Patienten wurden nicht beatmet. 42% der Betten standen leer.

Selbst wenn es also zu einem nur maßvoll gebremsten, aber nicht durch Lockdown beeinflussten Ausbreitungsgeschehen wie in Schweden gekommen wäre, hätte das Gesundheitssystem zu jeder Zeit das dreifache an Covid-19 Patienten intensivmedizinisch und ein mehrfaches beatmungsmedizinisch behandeln können. Die Betrachtung setzt natürlich eine idealtypische Gleichverteilung des Behandlungsbedarfs und des Bettenangebotes voraus, zeigt aber, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems zu keinem Zeitpunkt eintrat oder drohte, weil sich die Prognose zur Dynamik der Ausbreitung und des Hospitalisierungsbedarfs als unzutreffend erwiesen haben.

Es bestehen zudem evidente Zweifel, ob durch die getroffenen Maßnahmen das Gesundheitssystem gestärkt oder nicht tatsächlich geschwächt wurde.

Nachweislich ist die Auslastung in den stationären Einrichtungen der Krankenversorgung in den Zeiten der Quarantäne zurück gegangen. Das resultierte zum Teil aus der behördlichen Anordnung planbare Behandlungen zu verschieben um Reservekapazitäten zu schaffen, zum Teil auch aus Zurückhaltung der Patienten. Ärzte berichten in der Folge von weiter vorangeschrittenen Krankheitsverläufen bei der späteren Aufnahme. Die Folgen sind aber bisher nicht verlässlich quantifiziert. Ein Versuch ergibt folgendes Bild:

Die mittlere Auslastung der Krankenhäuser liegt über Jahre hinweg bei 77%. Das entspricht rund 19 Mio stationär behandelter Patienten im Jahr bei einer mittleren Liegedauer von 7.3 Tagen, also rund 141 Mio Bettentage im Jahr.

https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Krankenhausreport/2018/Kapitel%20mit%20Deckblatt/wido_khr2018_kap19.pdf

Einzelne Häuser berichten aber von einem Rückgang auf 35% während der zwei Monate. Korrekte Zahlen bundesweit sind aber bisher nicht verfügbar, auch bei der deutschen Krankenhausgesellschaft nicht.

https://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wirtschaft/ueberregional/kliniken-in-der-corona-krise-kurzarbeit-im-krankenhaus_aid-50304781

Der Unterzeichner hat die zehn größten Klinikgesellschaften in Deutschland um Auskunft gebeten, aber noch nicht erhalten. Wenn die Auslastung der Krankenhäuser um 20% für die Dauer von zwei Wochen zurück gegangen sein sollte, so wären davon rund 630.000 Patienten mit 4.7 Mio Bettentagen betroffen. Bei einem Rückgang um 30% bereits 950.000 Patienten mit über 7 Mio Bettentagen, die bei gewöhnlichem Verlauf einen stationären Krankenhausaufenthalt absolviert hätten. Das bedeutet, dass im Zeitraum, in dem (bei einer Hospitalisierungsrate von 20%) 34.000 Covid-19 Patienten im Krankenhaus stationär aufgenommen wurden, zugleich möglicherweise 630.000 bis 1 Mio Pateinten der stationäre Aufenthalt zwar nicht verweigert, aber so erschwert wurde, dass er nicht stattfand.

Ziel der Maßnahmenpakte sollte sein, eine sogenannte Triage zu verhindern, daher eine Auswahlentscheidung bei verknappter Behandlungskapazität. Die aber hat tatsächlich und ohne ethischen Abwägungsprozess rein faktisch bereist stattgefunden.

jj) Zwischenergebnis

In der Gesamtschau ergibt sich, dass 

-die Wahrscheinlichkeit, dass eine infizierte Person eine zur Neuinfektion notwendige Zahl von Viren auf eine dritte Person überträgt, geringer ist, als ursprünglich angenommen und im häuslichen Bereich zwischen 30 und 50% liegt, und bei Alltagskontakten unter 1 %

-die Wahrscheinlichkeit für die Infektion im häuslichen Umfeld vermutlich 15 mal höher ist, als bei Alltagskontakten

-das Infektionsgeschehen in der Bunderepublik Deutschland in erster Linie durch Infektionen in geschlossenen Systemen wie Familie und Altenheimen bestimmt ist, nicht jedoch durch Alltagskontakte 

-das Absinken der Zahl der Neuinfektionen ungefähr ab dem 16.03.2020 in erster Linie Folge des eigenverantwortlichen Infektionsschutzes der Bevölkerung ist und nicht der Maßnahmen der Regierungen

-es für die Wirksamkeit der Maßnahmen der Regierung auf das Ausbreitungsgeschehen keinen wie immer gearteten Nachweis gibt und es damit auch an jedem Nachweis fehlt, dass die Aufhebung dieser Maßnahmen das Infektionsgeschehen erneut beschleunigen könnte,

-es zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Gesundheitssystems gegeben hat und auch für den Fall der Aufhebung der Maßnahmen zu Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit nicht mit einer Bedrohung des Gesundheitssystems zu rechnen ist. 

Maßnahmen zur Gewährleitung räumlicher Distanz, zur Vermeidung von Massenansammlungen in der Öffentlichkeit, die sich tatsächlich als Beschleuniger für das Ausbreitungsgeschehen erwiesen haben, gegebenenfalls auch die Anordnung des Tragens von Mund-Nase Bedeckung und die Förderung von Maßnahmen der Handhygiene haben sich als wirksam erwiesen um das Ausbreitungsgeschehen zu kontrollieren und sind hinreichend. Weiter gehende Maßnahmen sind nicht gerechtfertigt. 

kk) Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Soweit es die angegriffene Regelung im § 9 Abs. 1 der Corona Schutzverordnung in der Wirkung ab dem 04.05.2020 betrifft, ist die in Absatz 1 S. 2 getroffene Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen Kantinen von Betrieben, Behörden und Ausbildungseinrichtungen einschließlich Schulen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen der Gastronomie gemessen am Zweck der Anordnung, nämlich dem Infektionsschutz, nicht gerechtfertigt und damit willkürlich. 

Nach der vorstehenden Darstellung kann die Ansammlung einer unbestimmten Vielzahl von Personen auf engem Raum mit einem intensiven persönlichen Kontakt ohne Hygienemaßnahmen zu einer erneuten Beschleunigung des Ausbreitungsgeschehens beitragen. Eine Differenzierung nach der Größe der bewirtschafteten Fläche oder nach der Zahl jener Personen, die sich gleichzeitig darin aufhalten dürfen, oder nach dem Abstand zu einander könnte daher ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein. 

Dem gegenüber differenziert die Frage der „öffentlichen Zugänglichkeit“ allerdings ausschließlich nach Merkmalen, die für die Ausbreitung des Infektionsgeschehens nicht wesentlich sind, nämlich nach der Frage der Betriebs- oder Einrichtungszugehörigkeit ohne auf relevante Merkmale, wie absolute Zahl der Bewirteten und Abstand Einfluss zu nehmen. Damit erweist sich das Unterscheidungsmittel der öffentlichen Zugänglichkeit bereits als für den angestrebten Zweck ungeeignet.

Darüber hinaus mangelt es allerdings aufgrund des zwischenzeitlich beobachtbaren Verlaufes auch an der Erforderlichkeit. Bisher sind Kantinen – anders als Einrichtungen der Altenpflege –  nicht als Infektionsherde berichtet. Gerade der Betrieb der Kantinen zeigt, dass auch für die Öffnung der Gastronomie, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen (in Warteschlangen) gewährleistet ist, keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht.  Für die Ungleichbehandlung fehlt es an jeder Rechtfertigung.

ll) Ergebnis

Die seit den bisherigen Entscheidungen aufgrund des Erkenntnisgewinns veränderte Risikobeurteilung rechtfertigt auch bei der gebotenen summarischen Überprüfung eine weitere Schließung nicht. Mit den zur Verfügung stehenden Daten und Beobachtungen kann das erkennende Gericht selbst feststellen, dass die Maßnahmen der Regierungen im Rahmen des „Lockdown“ vom 16.3. und 24.3. keine sichtbare Wirkung auf den Verlauf des Ausbreitungsgeschehens gezeigt haben. Auch bei Ihrer Aufhebung ist eine erneute Beschleunigung nicht zu besorgen. Fehlt es aber an einem aufgrund des Zeitablaufs von der Exekutive zu erbringenden Nachweis der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, fehlt es an der notwendigen Rechtfertigung für deren Andauern. Ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist überwiegend wahrscheinlich und der Vollzug daher aufzuheben.

c) Folgenabwägung

 Allerdings wäre auch bei offenen Erfolgsaussichten und einer erforderlichen Folgenabwägung ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen festzustellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint danach dringend geboten.

aa) Maßstab

Das erkennende Gericht wird beachten, dass bei der Folgenabwägung die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Belange des Gesundheits- und Infektionsschutzes strukturell vermeintlich einfacher zu begründen sind, als jene der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin bedient sich von ihrer Behörde erhobener Zahlen zur Darstellung der erkrankten Personen, deren Behandlungsverlauf und ihres Todes. Die darauf beruhenden Prognosen (auch wenn sie sich zwischenzeitlich als falsch erwiesen haben) erzeugen zumindest den Anschein einer mathematisch zu beweisenden Wirklichkeitserwartung. 

Demgegenüber sind die Belange der Antragstellerin, soweit sie nicht auf vergangenheitsbezogenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen beruhen, nicht weniger wahrscheinlich, aber auf den ersten Blick unbestimmter und weniger substanziell. Das gilt für nahezu alle betroffenen Entwicklungen. Dass Kinder mit besonderem Förderungs- und Therapiebedarf bereits nach sechs Wochen Zwangspause ein so manifestes Defizit erworben haben, dass es nicht mehr kompensierbar ist, gilt unter Pädagogen und Psychologen als gesichert, ist einem Beweis aber erst in Jahren zugänglich. Negative Krankheitsverläufe bei aufgeschobenen planbaren Operationen sind dokumentiert, ob die Verspätung aber das Drei Jahres Überleben negativ beeinflusst, ist eines tatsächlichen Beweises genauso wenig zugänglich, wie die Folgen der von der WHO nachgewiesenen häuslichen Gewalt gegen Kinder in der Quarantäne.

Eine exakte Prognose des Konsumverhaltens der angesprochenen Kundenkreise der Antragstellerin nach Wiedereröffnung ist nur schwer möglich, insbesondere ob die Kundenfrequenz durch die Verpflichtung zum Tragen von Mund Nase Bedeckung in der Öffentlichkeit zur Zurückhaltung führt, ob die bisherigen für die Umsatzprognose und Wirtschaftlichkeitsberechnung geltenden Parameter des durchschnittlichen Umsatz des Personaleinsatzes und der Kosten noch Anwendung finden können, ist eher negativ zu beurteilen, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beweisbar. 

Diese Unschärfe ist struktureller Natur und darf bei der Folgenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Sie zwingt auch bei der Bewertung der Folgen auf beiden Seiten zu noch mehr Sorgfalt.

bb) Folgen

Nicht das Leben als solches will unsere politische Gemeinschaft um jeden Preis schützen, sondern das Leben in Würde. (Prof. Uwe Volkmann, in der FAZ vom 1.4.2020, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/staatsrecht-und-die-wuerde-des-menschen-16705618.html?premium

Der Anspruch auf Schutz der Gesundheit des Einzelnen gegenüber dem Staat gilt nicht unmittelbar und unbedingt. Die bisherigen Fallzahlen lassen eine Bewertung der Epidemie zu, die den Staat nicht schlechthin tatenlos werden darf, aber das Risiko für die Bevölkerung in die Nähe eines sozial adäquaten Risikos ansiedelt. Nicht der Tod eines jeden Einzelnen kann verhindert werden. Das darf auch nicht Ziel staatlichen Handelns sein. 

Prof. Volkmann führt aus: Das Bundesverfassungsgericht bestimmt sie neuerdings wesentlich durch das Prinzip der Autonomie, als Möglichkeit des Sichverwirklichens des Menschen als Mensch und in seinen verschiedensten Lebenszusammenhängen. Diese Autonomie wird ihrerseits eingerahmt und bestimmt durch das, was als Menschenbild des Grundgesetzes bezeichnet wird: der Mensch nicht als souveränes und von anderem isoliertem Individuum, sondern als soziales Wesen, das in die vielfältigsten Gemeinschaftsbezüge eingebunden ist und sich darin entfaltet.

Damit ist aber zugleich beschrieben, dass ein Leben in Würde nicht aus sich selbst heraus möglich ist, sondern sich erst in einem gesellschaftlichen System und seinen Gemeinschaftsbezügen garantiert. Dieses Sozialsystem ist einerseits bedroht durch eine Gefährdung der körperlichen Integrität seiner Mitglieder, aber in gleicher Weise durch ein Beeinträchtigung der Möglichkeiten zueinander in Beziehung zu treten bis hin auch zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ein leistungsfähiges Gesundheitssystem genauso wie ein Leben in Würde von einkommenslosen Menschen in der Gesellschaft erst ermöglicht. 

Die Frage ist daher nicht jene nach „Geld oder Leben“, sondern die nach der je eigenen Beeinträchtigung unterschiedlicher Rechtsgüter, die erst in ihrer Summe den Ramen für die Ausprägung der Würde des Menschen in seinen sozialen Gemeinschaftsbezügen  bildet und daher alle von gleichem Wert sind.

Die mathematischen Modelle, nach denen eine Bedrohung von mehreren Millionen Menschen in Deutschland unmittelbar bevorstehe, wenn die Ausbreitung des Virus nicht Einhalt geboten werde, haben sich nicht bewahrheitet. Die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems ist so wenig bedroht, wie die Gesundheit vieler über das sozial adäquate Maß drohender Erkrankungen hinaus. 

Sofern aber die betroffenen Rechtsgüter von zunächst gleichem Wert sind, muss der Grad der jeweiligen Beeinträchtigung den Ausschlag geben, der infolge des Zeitablaufes seit den ersten Maßnahmen der Regierungen nicht mehr nur unmittelbar bevor steht, sondern bereits eingetreten ist und andauert. Einer nur für möglich gehaltenen Gefährdung der Gesundheit steht damit der unmittelbar existente Eingriff in die grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber, die bei angemessener Folgenabwägung nicht weiter andauern darf und der Aufhebung der Vollziehung der Verordnung im begehrten Umfang bedarf.

2) Ergebnis

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist der Hauptsache wir mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Die Coronaschutzverordnung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die seit dem Ausbruch veränderte Datenlage rechtfertigt nicht länger die vom Robert Koch Institut vorgenommen Gefahreneinschätzung zum Ausbreitungsgeschehen und die darauf basierenden Maßnahmen der Regierungen des Bundes und der Länder zur Kontaktreduzierung im Alltagsgeschehen. Das Ausbreitungsgeschehen wird dominiert von Infektionen im häuslichen Umfeld und dynamischen Entwicklungen in Einrichtungen mit besonderen Unterbringungsformen, die von intensivem Kontakt und oft unzureichenden Hygienemaßnahmen geprägt sind. Das Ausbreitungsgeschehen kann dort gezielt im Verlauf kontrolliert werden. Die täglich bundesweit erhobene und vom RKI veröffentlichte Reproduktionszahl bildet das Geschehen unzureichend ab und ist in gegenwärtiger Form zur Beurteilung der Lage weniger geeignet.

Demgegenüber ist eine relevante Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik durch Kontaktbeschränkungen im Alltagsgeschehen nicht nachgewiesen und wenig wahrscheinlich. Hinreichend sind Maßnahmen zur Herstellung einer gewissen Distanz und zur Vermeidung der unmittelbaren Übertragung von Viren in einer für eine Infektion notwendigen Zahl (Mund Nase Bedeckung).

Es gibt Anhaltspunkte, dass die Durchseuchung und damit auch teilweise Immunisierung der Bevölkerung weiter fortgeschritten ist, als bisher angenommen und dass der Kontakt mit normalen Corona Grippeviren einen relevanten Beitrag für den Krankheitsverlauf und auch das Ausbreitungsgeschehen leisten kann, der bisher unberücksichtigt in den Modellrechnungen ist.

Der Krankheitsverlauf lässt nicht besorgen, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen kann.

Gegenüber dem geringen Bedrohungspotential für die Gesellschaft und den Einzelnen wiegt die drohende Existenzvernichtung nicht nur der Antragstellerin, sondern einer Vielzahl vergleichbarer Unternehmen, die mit ihrem Angebot einen gewichtigen Beitrag zum sozialen Leben leisten und damit ihrerseits im Wirkungsgefüge der Gesellschaft Teil jener Bezüge sind, die dem Menschen ein soziales Leben in Würde gewährleisten, schwerer.