Snowboarderin erstreitet Teilnahme an den Paralympischen Winterspielen in Peking.

Das OLG Düsseldorf, Kartellsenat, ( VI-6 W 1/22 (Kart)) hat gestern nach dreistündiger mündlicher Verhandlung, das International Paralympische Komitee mit Sitz in Bonn verurteilt, Brenna Huckaby in Peking für die Wettbewerbe Banked Slalom und Cross Slalom der Frauen in der Klasse LL-2 zuzulassen, obwohl sie selbst der Klasse LL-1, einer Klasse für Sportler mit einem schwereren Grad der Beeinträchtigung, zugehört. In der Klasse LL-1 finden din Peking keine Wettbewerbe statt. Einen Antrag des US Paralympischen Komitees, Brenna Huckaby mit den Männern Ll-1 starten zu lassen hat das IPC genauso zurückgewiesen, wie ein Startrecht bei den Frauen LL-2.

WIESCHEMANN Rechtsanwälte, RA Christof Wieschemann, beantragten im November beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem sie heute in 2. Instanz erfolgreich waren. Der Antrag stützt sich auf Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungs Gesetz, dem allgemeine Zivilrecht, aber auch dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz und den kartellrechtlichen Aufnahme Anspruch von Sportlern gegenüber monopolartigen Verbänden wie dem IPC.  

Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf folgte am Ende der Auffassung des Antrags, dass es gegen das Verbot einer marktbeherrschenden Stellung verstößt, wenn Athleten mit einem stärkeren Grad der Beeinträchtigung der Zugang zu Wettbewerben von Athleten mit einem geringeren Grad der Beeinträchtigung verwehrt und damit die Teilnahme an einem so bedeutenden Sportereignis wie den paralympischen Spielen verweigert wird. Das Klassifikationssystem des IPC dient zwar grundsätzlich dem Schutz der schwächeren Athleten und soll in deren Sinn Wettbewerbsgerechtigkeit herstellen, seine Anwendung gegenüber Athleten mit einem höheren Grad der Beeinträchtigung darf aber kein Abwehrrecht zu Gunsten der stärkeren Athleten begründen.

Das IPC argumentiert selbstreferentiell und orientiert sich ausschließlich an dem eigenen Regelsystem, dessen Wirkungen es aber im Einzelfall verkennt. Einem Vergleich mit staatlichem Recht und verfassungsrechtlichen Garantien hält die Prüfung der konkreten Entscheidung nicht stand.

Das Urteil rechtfertigt sich, da die Art der Behinderung in den Klassen LL-1 und LL-2 vergleichbar und nur in den Auswirkungen unterschiedlich ist und Brenna Huckaby – und genauso Cecile Hernandez – durch Ihre überragenden Leistungen gezeigt haben, dass sie auch in der Klasse LL-2 Siegchancen haben. 

Das Urteil orientiert sich am Einzelfall, ist aber von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsetzung der Inklusion im Sport.

Ra Wieschemann:

„Der Sinn dieser Klassifizierungen ist es, die schwächeren Athleten zu schützen, und durch den Ausschluss von Brenna und Cecile wurden die stärkeren Athleten im Wettbewerb geschützt“, sagte er.


„Soweit ich weiß, hat es in der Vergangenheit kein anderes Beispiel gegeben – ich hoffe, dass dies ein Beispiel für die Zukunft und die paralympische Bewegung für die Inklusion im Sport sein wird.“

https://www.bbc.com/sport/winter-sports/60077555

Wir freuen uns sehr für Brenna Huckaby, einer großartigen Athletin und Menschen mit unglaublich positiver Ausstrahlung. Herzlichen Dank an Paul Greene, Global Sports Advocates, aus Portland für die vertrauensvolle Kooperation und den gemeinsame unermüdlichen Einsatz für Athletenrechte.

Cecile Hernandez, die gleichfalls von Ra Christof Wieschemann vertreten wird, war formal bisher nicht Partei des Verfahrens. Die Verhandlung hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass die Rechtslage bei ihr identisch ist und auch sie einen Zulassungsanspruch hat. Auch diesen Anspruch werden WIESCHEMANN Rechtsanwälte durchsetzen. Wir gehen davon aus, dass es angesichts der Deutlichkeit der Ausführungen des Gerichtes deswegen keines weiteren Gerichtsverfahrens bedarf.