Wer den Weg zur Arbeitsstelle verlässt, um den Zustand der Straße auf Glätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So urteilte der 2.Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – (Fundstelle: Die Sozialgerichtsbarkeit 11/18 S. 705 ff.)
Gerade in der kalten Jahreszeit kann diese Entscheidung für Beschäftigte von Interesse sein. Denn, das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von der Arbeitsstelle steht zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist dabei das Fortbewegen auf einer Strecke, die durch den Ausgangspunkt (Außenhaustür Wohnung) und Zielpunkt (Arbeitsstelle) begrenzt ist. Unter Versicherungsschutz steht auch der Weg nach Verlassen der Wohnung zum Fahrzeug hin. Der Kläger allerdings verließ am Unfalltag sein Wohnhaus, ging zu seinem auf dem Grundstück abgestellten PKW und legte seine Aktentasche in den Wagen. Dann verließ er anschließend das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um diese auf Glätte zu prüfen. Tags zuvor gab es eine Glatteiswarnung. Auf dem Weg zurück zum PKW knickte der Kläger in der Regenrinne des Bordsteins um und zog sich eine Unterarmfraktur zu.
Das BSG wertete die Prüfung der Straße als rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit und erkannte einen Arbeitsunfall nicht an.
Ein bemerkenswertes Urteil. Denn wäre der Kläger ohne den Zustand der Straße zu prüfen, in sein Auto gestiegen und hätte wegen zu hoher Geschwindigkeit auf glatter Fahrbahn einen Unfall erlitten, so wäre dieser wiederum versichert.