RB Leipzig: „Keine DFL-Vorschrift untersagt die jetzige Struktur von RB Leipzig“

Rechtsanwalt Wieschemann erläutert als Sportrechtsexperte für GOAL am 13.9.2014 die DFL-Vorschriften und das Lizenzierungsverfahren RB Leipzigs genauer.

RB Leipzig polarisiert die Massen. Der Aufstieg in die Zweite Liga ist in diesem Jahr sehr realistisch, jener in die Bundesliga soll bald folgen. Während die 50+1-Regel nicht greift, da RB noch immer ein Verein ist, könnte es ganz andere Probleme geben. Auch in Bezug auf die Lizenz.

Laut der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB), aber auch der Deutschen Fußballliga (DFL) muss ein am Spielbetrieb teilnehmender Verein oder dessen Kapitalgesellschaft gemeinnützig sein. An sich ist dies keine hohe Hürde, erfüllt ein Fußballverein durch seine Jugendarbeit ja oftmals dieses Kriterium. „Vereine müssen also der Allgemeinheit dienen“, erklärt Sportrechtsexperte Christof Wieschemann gegenüber Goal, „und das Minimum, dass sie der Allgemeinheit dienen, ist, dass sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind.“

Bei den Leipzigern sind die gerüchteweise acht oder neun Vereinsmitglieder ein erstes Indiz, dass der Verein hier nicht korrekt agiert. Gestaltet RB Leipzig seine Aufnahmeregeln nämlich durch eine entsprechende Satzung oder Aufnahmegebühren so hoch, dass es nicht mehr der Allgemeinheit zugänglich ist, „riskieren sie möglicherweise ihren Gemeinnützigkeitsstatus“.

Die Gemeinnützigkeit wird in jedem Jahr vom zuständigen Finanzamt bewertet. Verlören sie diese, wären die Folgen drastisch: „Dann verlieren sie auch automatisch ihr Teilnahmerecht an Wettbewerben von DFB oder DFL“, weiß Wieschemann.

Zu hohe Eintrittshürden bei RB?

Der Bundesfinanzhof urteilte vor Jahren bereits, dass „Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet“ für die Gemeinnützigkeit „schädlich“ seien. Sprich, die Hürden dürfen die Allgemeinheit nicht ausgrenzen.

Die Entscheidung darüber fällt aber ganz allein der Gesetzgeber. „In der Lizenzierungsordnung und der Satzung des Ligaverbands untersagt keine Vorschrift die jetzige Struktur von RB Leipzig“, betont Sportrechtsanwalt Heiner Kahlert im Gespräch mit Goal.

Der Brausehersteller und seine Klubs in Leipzig und Salzburg könnten in wenigen Jahren aber die UEFA vor Probleme stellen. Kaum einer will bestreiten, dass bei beiden Vereinen Red Bull maßgeblich mitwirkt. Jedoch ist es untersagt, dass ein Investor oder eine Person auf zwei Vereine, die in europäischen Wettbewerben vertreten sind, federführenden Einfluss ausübt. „Da habe ich, Stand heute, aber wenig Zweifel, dass es so ist“, bestätigt auch Kahlert die problematischen Verstrickungen, vor allem in Person des gemeinsamen Sportdirektors Ralf Rangnick und der finanziellen Abhängigkeit vom Konzern Red Bull.

Fabian Biastoch

http://www.goal.com/de/news/428/deutschland/2014/03/19/4692643/experte-keine-dfl-vorschrift-untersagt-die-jetzige-struktur

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