Transferregelungen der FIFA aus der Sicht der Clubs

Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen nach dem Recht der FIFA – Vertragstreue als regulatorisches Problem

in: Prawne problemy sportu pilkarsskiego

Rechtsprobleme des Fußballsports

Hrsg. Andrzeij J. Szwarc

Poznan 2013

 

Der Beitrag:ra-wieschemann-buchveroeffentlichung-1

Internationalen Konferenz zum Thema „Rechtsprobleme des Fußballsports”

(Poznan, 10.-13. Mai 2012)

 

Das Thema: Transferregelungen der FIFA aus der Sicht der Clubs oder: Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen nach dem Recht der FIFA – Vertragstreue als regulatorisches Problem – Rechtsanwalt Christof Wieschemann, Bochum, Vizepräsident International Sport Lawyers Association

 

Gegenstand der Diskussion im Zusammenhang mit den Transferbestimmungen der FIFA war in der jungen Vergangenheit in erster Linie die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport CAS zur Vertragsstabilität und die Bemessung des Schadenersatzes bei Vertragsverletzungen. Diese Diskussion ist geprägt von einem vermeintlichen Interessengegensatz zwischen Spielern und Vereinen, wobei die FIFA hier vom regulatorischen Ansatz her in erster Linie das Interesse der Vereine an der zulässigen Bindung der Spieler im Blick hat.

Das viel weiter gehende praktische Problem ist das der Vertragstreue gerade auch bei Transferverträgen, also die unbedingte Bereitschaft vertraglich begründete Verbindlichkeiten zwischen Vereinen untereinander oder auch im Verhältnis zu den Spielern zu erfüllen. Die Praxis zeigt, dass Vereine vielfach mit ihren Forderungen auf Zahlung einer Transferentschädigung oder eines Schadenersatzes ausfallen, weil diese nicht oder zu spät durchsetzbar sind. Hier sind die Transferregularien lückenhaft, was die Durchsetzung der Forderungen erschwert. Die fehlenden Sanktionen erzeugen auch keinen Zwang, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten, womit die FIFA Regularien ihrer Funktion als Steuerungsinstrument nicht gerecht werden.

Der Referent beleuchtet aus beiden Feldern Problemschwerpunkte und gibt Handlungsempfehlungen für die Beratung von Vereinen.

Gliederung

  1. Die Ausgangslage: Vertragsstabilität und Vertragstreue nach dem Recht der FIFA
  2. A) Wechselseitige Pflichten aus einem Transfervertrag als Ausgangspunkt

1) Regelungen zur Wahrung der Vertragsstabilität

2) Regelungen zum Austauschverhältnis der beteiligten Vereine

3) Häufigkeit der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen

  1. B) Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Vereine durch Zwangsmittel nach dem Recht der FIFA
  2. C) Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Vereine durch vertragliche Gestaltung

1) Vorleistungspflicht

2) Vorausabtretung eines zukünftigen Transfererlöses

  1. D) Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte
  2. E) Zwangsmittel in Form der Transfersperre
  3. Änderung des FIFA Transferstatuts zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen aus einem Transfervertrag
  4. A) Notwendigkeit der Änderung des FIFA Transferstatut
  5. B) Rechtlicher Ausgangspunkt
  6. C) Gegenwärtiger Rechtszustand

III. Ergebnis

 

  1. Die Ausgangslage: Vertragsstabilität und Vertragstreue nach dem Recht der FIFA

Innerhalb des Tagungsthemas „Rechtliche Probleme des Fußballsportes“ befindet sich der Beitrag im systematischen Zusammenhang mit dem Beitrag von Herrn Lucien Valloni „FIFA Transferregeln aus der Sicht des Fußballspielers“ und dem Beitrag von Omar Ongaro über das System der FIFA zur Lösung von Transferstreitigkeiten. Die Gegenüberstellung zum Beitrag von Lucien Valloni hat den Reiz konträre Positionen von Spielern und Vereinen zu formulieren und zu diskutieren. Der Beitrag unternimmt hingegen eher den Versuch, gemeinsame Interessen aller Beteiligter darzustellen und herauszuarbeiten, dass das FIFA Transfer Statut in der gegenwärtigen Formulierung deutliche Schwächen hat, um ein universelles Verständnis von „Vertragstreue“ durchzusetzen.

 

  1. A) Wechselseitige Pflichten aus einem Transfervertrag als Ausgangspunkt

An einem Transfer des Fußballspielers sind denknotwendig nicht lediglich zwei Parteien, nämlich abgebender Verein und Spieler, beteiligt, sondern darüber hinaus auch der aufnehmende Verein. Während das Rechtsverhältnis von Spieler und Verein recht ausführlich geregelt ist, mangelt es an einer Regulierung des materiell-rechtlichen Verhältnisses zwischen den beteiligten Vereinen.

 

1) Regelungen zur Wahrung der Vertragsstabilität

Soweit einzelne Inhalte des FIFA Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (FIFA Transfer Statut) zum Gegenstand (Verbands-) Gerichtlicher Entscheidungen und damit juristischer Würdigungen wurden, betraf dies in letzter Zeit in erster Linie die Artikel 13 ff., die sich in einem mit „Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen“ übertitelten Kapitel befinden und hier insbesondere Artikel 17, der sich mit den Folgen einer „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ befasst. Zwar beginnt Artikel 17 mit den Worten „Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung“, was vermuten ließe, dass die Norm um einen objektiven Interessenausgleich zwischen Verein und Spieler bemüht ist. Eine Analyse sowohl des Wortlauts, wie auch der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung lässt aber erkennen, dass der Schwerpunkt der Regelungen in der Wahrung des Interesses des Vereines an einer Erfüllung der vertraglichen Pflichten über die gesamte Laufzeit durch den Spieler liegt. Das hat seinen Grund in der Entstehungsgeschichte des Transferstatuts. Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hatte wegen des unbefriedigenden Zustands nach dem Bosman-Urteil[1] im September 1998 auf die Beschwerde der belgischen Spielergewerkschaft und Sports et Libertes ein Prüfungsverfahren über das bisherige Transferstatut eingeleitet, in dem in langen zähen Verhandlungen mit dem “Brüsseler Frieden“ vom 05.03.2001[2] ein Konsens zwischen der Kommission durch Mario Monti, Viviane Reding and Anna Diamantopoulou auf der einen Seite und Sepp Blatter für die FIFA und Lennart Johannsson für die UEFA auf der anderen Seite gefunden wurde, der in erster Linie den bis dahin geltenden Zustand der Bindung der Spieler an einen Verein auf ein zuträgliches Maß reduzieren sollte. Ein weitergehendes Interesse die Rechtsverhältnisse aller Beteiligter im Transfergeschehen zu regeln, hatten die Parteien nicht.

 

2) Regelungen zum Austauschverhältnis der beteiligten Vereine

Das Austauschverhältnis zwischen abgebendem Verein und aufnehmendem Verein ist nur soweit geregelt, wie es zur Erteilung einer Spielberechtigung des Spielers nach vollzogenem Transfer und zur Ausstellung des internationalen Transferzertifikats notwendig ist. Inhalt und Durchsetzung der im Rahmen eines Transfervertrages geregelten Zahlungsansprüche sind hingegen von den unterschiedlichen Statuten nicht erfasst. Lediglich in Artikel 17 Ziffer 2 Satz 2 befindet sich der Hinweis, dass der neue Verein für eine Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzanspruches aufgrund eines Vertragsbruches des Spielers neben dem Spieler als Gesamtschuldner haftet.

Um welche Pflichten geht es in einem Transfervertrag?

Für die Gestaltung des Vertrages ist wesentlich das Ziel und der sich aus dem Ziel ergebende notwendige Inhalt. Nach Artikel 5 des FIFA Transfer Statutes ist ein Spieler für einen Verein nur spielberechtigt, wenn er bei einem Verband und bei diesem Verband für einen bestimmten Verein registriert ist. Der Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen hat daher das ausschließliche Ziel, die Spielberechtigung für den neuen Verein sicherzustellen. Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung eines Spielers nach einem Transfer zwischen unterschiedlichen Nationalverbänden ist in Artikel 5 ff. FIFA Transfer Statut und insbesondere in Anhang 3 und Anhang 3a zum FIFA Transfer Statut geregelt. Nach Artikel 8.1 des Anhangs 3 und Artikel 1 Anhang 3a darf ein Spieler, der für einen Verein registriert ist, der einem Verband angehört, erst für einen Verein eines anderen Verbandes spielen, wenn der ehemalige Verband einen internationalen Freigabeschein ausgestellt hat. Der Freigabeschein wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Nationalverband des ehemaligen Vereins von diesem die Bestätigung erhalten hat, dass der Vertrag zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler ausgelaufen oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurde. Die Details des Verfahrens sollen nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein die Zustimmung des alten Vereins zur Erteilung des internationalen Freigabescheins erforderlich ist.

Daraus ergibt sich der notwendige Inhalt einer Transfervereinbarung, nämlich die Verpflichtung des einen Vereins den Arbeitsvertrag mit dem Spieler aufzuheben und die Zustimmung zur Erteilung des internationalen Freigabescheins zu erteilen und die Verpflichtung des aufnehmenden Vereins, die dafür vereinbarte Vergütung zu zahlen.

 

3) Häufigkeit der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen

Verlässliche Zahlen, wie häufig der abgebende Verein seinen im Transfervertrag formulierten Anspruch auf Zahlung einer Transferentschädigung gegenüber dem aufnehmenden Verein nur verzögert oder gar nicht durchsetzen kann, sind nach Kenntnis des Autors nicht veröffentlicht. Man kann aber versuchen, sich dem Problem von anderer Seite zu nähern.

Die FIFPRO hat 2012 in der Untersuchung „FIFPro Black Book Eastern Europe“ beispielhaft aus der Perspektive der Spieler die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten durch die Clubs in einigen Ländern Osteuropas dargestellt und unter anderem danach gefragt, wieviel Prozent der Spieler ihr Gehalt innerhalb der vertraglichen Fristen erhalten.

 

Abbildung 1 FIFPro Black Book Eastern Europe 2012 page 25 “delay”

 

Nur 41,4% der befragten Spieler gaben an, ihr Gehalt pünktlich zu erhalten, wobei sie in 65,5% der Fälle bis zu drei Monaten zu warten hatten und in immerhin 31,5% der Fälle mehr als sechs Monate.

Interessant ist nicht nur die Tatsache, dass verspätete Zahlung nahezu der Regelfall ist, sondern auch die Begründung dafür.

Abbildung 2 FIFPro Black Book Eastern Europe 2012 page 26 “reasons for delay”

Mit nur wenigen Ausnahmen gaben die Spieler als Grund mangelnde Verfügbarkeit von Geld bei den Clubs als Grund des Zahlungsverzuges an. Anders als man aufgrund der in der juristischen Öffentlichkeit geführten Diskussionen über die Bosmann[3]-, Webster[4]-, Metuzalem[5]– und Sylva[6]-Entscheidung vermuten könnte, ist die Rechtspraxis daher weniger bestimmt von juristischen Auseinandersetzungen, bei denen ein Spieler die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verweigert, sondern in denen die Vereine nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die von der FIFA selbst geführte Statistik über die Zahl der in der Kommission für den Status von Spielern und in der Kammer für die Beilegung von Streitigkeiten geführten Verfahren in den Jahren von 2005 bis 2011, die dem Autor freundlicherweise Marco Villiger, FIFA Director
Legal Affairs Division, zur Verfügung gestellt hat, lässt innerhalb des Berichtszeitraumszeitraumes eine Steigerung der Fallzahlen um 267 Prozent erkennen.

Statistics Players’ Status and Governance 2005 – 2011
Deciding bodies: Players’ Status Committee and Dispute Resolution Chamber and their respective Single judges; Sub-Committee
Cases received Cases opened Cases closed Decisions passed Decisions DRC appealed Decisions PSC appealed
2005 1291 1289 1072 482 25% 24%
2006 1530 1142 1114 343 28% not available
2007 1436 1118 1056 430 21% 21%
2008 1520 1133 1020 309 18% 24%
2009* 2349 1997 1387 563 18% 17%
2010 3057 3599 3216 1749 8% 23%
2011 3452 2938 3499 2167 4% 9%
* In October 2009 new Regulations on the Status and Transfer of Players entered into force establishing
new rules relating to minor players and the tasks of the Sub-Committee

 

Die stichpunktartige Überprüfung der auf der Internetseite der FIFA veröffentlichten Entscheidungen, die natürlich selektiv sein mag, deutet wiederum darauf hin, dass beide Kammern im Schwergewicht neben Fragen der Zahlungen des Trainings- und Solidaritätsbeitrages mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befasst sind, die wiederum in der Mehrzahl Vergütungsansprüche der Spieler zum Gegenstand haben.

Man kann hieran erkennen, dass der Mangel an Kapital bei den Clubs zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung zu einem zentralen Problem des modernen Fußballs geworden ist. Vernünftigerweise darf man unterstellen, dass sich dieses mangelnde wirtschaftliche Potential nicht nur im Verhältnis der Clubs zu ihren Spielern, sondern auch in dem Unvermögen der Clubs ausdrückt, übernommene Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Clubs zu erfüllen. Das deckt sich mit der beruflichen Erfahrung des Autors. In allen bekannten oder vom Autor selbst geführten Verfahren, in denen es um die Durchsetzung der Zahlungsansprüche eines Clubs gegen einen anderen ging, war öffentlich, dass der Schuldner selbstverständlich auch überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Spielern hatte.

 

  1. B) Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Vereine durch Zwangsmittel nach dem Recht der FIFA

Daraus ergibt sich die Frage, wie Zahlungsansprüche des abgebenden Vereines gegenüber dem aufnehmenden Verein nach dem System der FIFA Regularien durchzusetzen sind. Dabei ist zu unterstellen, dass aufnehmender Verein und abgebender Verein jeweils unterschiedlichen Mitgliedsverbänden der FIFA angehören, weil anderenfalls eine Zuständigkeit der FIFA nicht begründet ist.

 

Für die Entscheidung der möglichen materiellen Rechtsfragen in einem Streit der Parteien ergibt sich die Zuständigkeit der FIFA zunächst aus Artikel 22 f.) FIFA Transfer Statut, die Zuständigkeit der Kommission für den Status von Spielern ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 FIFA Transfer Statut. Die Entscheidung wiederum unterliegt gemäß Artikel 63 Absatz 1 FIFA Statuten der Berufung zum Court of Arbitration for Sport (CAS), wobei hier in erster Linie die Vollstreckung eines am Ende des Verfahrens titulierten Zahlungsanspruches von Interesse ist.

 

Nach Artikel 64 Absatz 1 FIFA Statuten sind die Konföderationen, Mitglieder und Ligen der FIFA verpflichtet, das CAS als unabhängige richterliche Instanz anzuerkennen und dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitglieder, sowie die ihnen angeschlossenen Spieler und Offiziellen den Entscheidungen des CAS fügen. Nach Artikel 66 der FIFA Statuten werden Verletzungen der vorstehenden Vorschriften in Übereinstimmung mit dem FIFA Disziplinar-Reglement

geahndet. Zentrale Vorschrift für die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der FIFA oder des CAS ist damit Artikel 64 des FIFA Disziplinar-Reglements, das eine abgestufte Regelung der Androhung und der Festsetzung unterschiedlicher Sanktionen für den Fall bereit hält, dass eine Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung sie verurteilt ist, ganz oder teilweise vorenthält. Auf Antrag des Gläubigers droht die FIFA an – und setzt auch gegebenenfalls fest – zunächst eine Geldstrafe, eine erneute letzte Nachfrist für die Zahlung und sodann eine Ermahnung und einen Hinweis, dass bei Nichtbezahlung oder Nichtrespektierung der Entscheidung vor Ablauf dieser letzten Frist ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Zudem kann eine Transfersperre ausgesprochen werden. Lässt der Club diese letzte Frist ungenutzt verstreichen, wird der entsprechende Verband aufgefordert, die angedrohten Sanktionen in die Tat umzusetzen (Artikel 64 Absatz 2 FIFA Disziplinarordnung).

Auf den ersten Blick scheint damit eine effektive Möglichkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegeben zu sein. In der Praxis sind aber nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten vorhanden, die in erster Linie aus der hohen Arbeitsbelastung sowohl der FIFA, wie auch des CAS, resultieren. Zwar hat die FIFA nach der oben angegebenen Tabelle die Verfahrenszeiten erheblich verkürzen und auch die Akzeptanz der Entscheidungen verbessern können, dennoch ist nach wie vor mit teilweise jahrelangen Verfahren zu rechnen. Der Autor hat im Jahre 2010 ein Verfahren übernommen, das ursprünglich ein tschechischer Fußballclub gegen einen rumänischen Fußballclub bereits im Jahre 2008 bei der FIFA begonnen hatte. Der Antrag stammte vom 1. Dezember 2008. Die Entscheidung des Einzelrichters der Kommission für den Status von Spielern erging am 5. April 2011. Die Gründe wurden am 30.06.2011 übermittelt. Das unverzüglich eingeleitete Berufungsverfahren zum CAS konnte nur deswegen ohne zeitliche Verzögerung „schon“ im Januar 2012 zum sofortigen Abschluss gebracht werden, weil sich die Parteien auf einen Ratenzahlungsvergleich einigten. Anderenfalls hätte sich das Verfahren weiter bis zur Zustellung der Entscheidung und der Begründung verzögert. Es wird nicht verwundern, dass der rumänische Schuldner seine in der Einigung übernommenen Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitszeitpunkt im März nicht erfüllt hat und der gerichtliche Vergleich der Zwangsvollstreckung bedarf. Weil auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung die FIFA erneut Zahlungsfristen einzuräumen hat, darf man unterstellen, dass der vertragsbrüchige Club in Rumänien erstmals im Sommer 2012 mit Sanktionen zu rechnen hat für den Vertragsbruch, den er im Sommer 2008 begangen hat. Nur am Rande sei bemerkt, dass die streitgegenständliche Summe für den tschechischen Verein ein Drittel seine Jahresetats ausmacht. Zwangsvollstreckung ist hier ein stumpfes Schwert, dass insbesondere keinen Anreiz enthält, sich vertragstreu zu verhalten – oder besser, nicht abschreckt Vertragspflichten einfach nicht zu erfüllen.

 

  1. C) Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Vereine durch vertragliche Gestaltung

1) Vorleistungspflicht

Fraglich also ist, ob dem Risiko des späteren Zahlungsausfalls durch geeignete vertragliche Vereinbarung begegnet werden kann.

Wie oben dargestellt, übernimmt der abgebende Verein gegen Zahlung der Transferentschädigung die Verpflichtung, den Arbeitsvertrag mit dem Spieler aufzulösen und die Zustimmung zur Erteilung des internationalen Transferzertifikats zu erteilen.

Es würde also naheliegen, den Vertrag so zu formulieren, dass der aufnehmende Verein mit seiner Zahlung vorleistungspflichtig ist und der abgebende Verein die Zustimmung erst nach Zahlungseingang erteilt. In der Rechtspraxis ist dieses Verfahren allerdings relativ selten und aus rein praktischen Gründen schon ausgeschlossen, wenn der Abschluss des Transfervertrages und der Antrag auf Registrierung des Spielers unmittelbar vor Ende oder am letzten Tag der Registrierungsperiode erfolgt, weil dann die Zahlung nicht mehr rechtzeitig zu bewirken ist. Zum Teil ist dies aber auch Ergebnis eines betriebswirtschaftlichen Zwangs, weil die Vereine ihre Einnahmen gleichmäßig über das Jahr erzielen, Transferaufwendungen allerdings punktuell im Januar und im Sommer anfallen. Selbst ein gutwilliger Verein wird daher im Rahmen der Liquiditätssteuerung versuchen, die Zahlungsfrist zu strecken. Richtig ist allerdings auch, dass nach der Erfahrung gerade Vereine mit geringerer Kapitalkraft und Liquidität im Ruf stehen, höhere Transferentschädigungen zu zahlen, was den Anreiz erhöht, auch mit unsicheren Clubs Transfergeschäfte zu tätigen.

Es muss zudem festgestellt werden, dass auch durch eine solche vertragliche Konstruktion ein lückenloser Rechtsschutz nicht zu erreichen ist. Selbst sollte nämlich der abgebende Verein wegen der fehlenden Zahlung die Zustimmung zur Erteilung des internationalen Freigabescheins verweigern, so hätte der aufnehmende Verein immer noch die Möglichkeit, beim Einzelrichter der Kommission für den Status von Spielern gemäß Artikel 23 Absatz 3 FIFA Status in Verbindung mit Anhang 3 Artikel 2 Absatz 6 die Erteilung einer vorläufigen Registrierung zu beantragen, die in der Regel erteilt wird, wenn auch nur selten innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechzig Tagen (Anhang 3a Artikel 8.2, Anhang 3a Artikel 2 Ziffer 6). Die Zahlungsansprüche aus dem Transfervertrag sind dann dem möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahren nach vorläufiger Registrierung vorbehalten. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Zahlung ist also zu empfehlen, löst aber allein das Problem nicht.

 

2) Vorausabtretung eines zukünftigen Transfererlöses

Wegen der nach wie vor nicht unerheblichen Verfahrensdauer bis zur Titulierung und der möglichen Notwendigkeit für den Club, der die Entschädigung schuldet, sich zu finanzieren, geschieht es nicht selten, dass der mit der Zahlung der Transferentschädigung säumige Verein den Spieler weiter transferiert und dabei seinerseits Transfereinnahmen erzielt, ohne mit diesen die Verbindlichkeiten bei dem ursprünglichen Verein zu tilgen.

Es gibt das Beispiel eines deutschen Clubs, der einen Spieler zunächst gegen Zahlung einer „Leihgebühr“ an einen türkischen Club für die Dauer einer Saison verliehen hatte. Zum Ende der Saison war die Leigebühr noch nicht entrichtet und ein Klageantrag bei der FIFA bereits eingereicht. Dennoch transferierte der deutsche Club den Spieler in diesem Zeitpunkt gegen eine höhere Transferentschädigung den Spieler an den türkischen Club, der den Spieler wiederum noch innerhalb der gleichen Registrierungsperiode an einen anderen türkischen Club verkaufte, die Transferentschädigung aber nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten bei dem deutschen Club verwandte. Selbst wenn die Forderung des deutschen Vereins tituliert wird, ist sie nicht werthaltig, weil der türkische Club weiter zahlungsunfähig ist und aus sportlichen Gründen in die zweite Liga abzusteigen droht.

Zu überlegen wäre also, ob durch Vereinbarung in dem ersten Transfervertrag sicher gestellt werden kann, dass zumindest der Erlös eines erneuten Transfers zur Tilgung der Verbindlichkeiten bei dem ursprünglichen Verein genutzt wird, oder aber zumindest in den durch den zweiten Transfervertrag begründeten Zahlungsanspruch des Schuldners gegenüber einem dritten Verein die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

 

Zivilrechtlich möglich wäre die Abtretung eines Anspruchs auf Zahlung eines zukünftigen Transfererlöses durch den aufnehmenden Verein an den ursprünglichen Verein.

Statuarisch könnte einer solchen Abtretung aber Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 FIFA Transfer Statut entgegenstehen, nach dessen Inhalt das Recht auf Entschädigung nicht an Dritte abgetreten werden kann. Nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift wird man aber davon ausgehen können, dass damit nur die Entschädigungszahlung im Sinne eines Schadenersatzes gemäß Artikel 17 Absatz 1 FIFA Transferstatut gemeint ist und nicht eine Transferentschädigung.

Ein strenges Abtretungsverbot gibt es insoweit lediglich in Artikel 29 Absatz 1 des FIFA Spielervermittler Reglement, nach dem aber nur die Abtretung von Entschädigungszahlungen an Spielervermittler, nicht aber an Vereine eines vorangegangenen Transfervertrages verboten ist. Soweit also nicht Artikel 18bis Absatz 1 des FIFA Transfer Statut berührt ist, nach dem ein Verein keine Verträge eingehen kann, die einer anderen Partei die Möglichkeiten einräumen, in Arbeitsverhältnisse oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen, steht einer Wirksamkeit der Abtretung, die im Falle eines erneuten Transfers dem dritten Verein anzuzeigen wäre, nichts entgegen. Eine solche Vereinbarung kann daher nur dringend empfohlen werden.

 

  1. D) Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte

Nicht möglich hingegen ist, sollte der ursprüngliche Verein zum Zeitpunkt des zweiten Transfers bereits einen Titel erwirkt haben, die Zwangsvollstreckung in den Zahlungsanspruch des Schuldnervereins gegen den dritten Verein, wie dies bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Rechte im Zivilrecht möglich und gebräuchlich ist. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung der Entscheide sowohl der FIFA, wie auch des CAS, sind in Artikel 64 der FIFA Disziplinarordnung abschließend geregelt und beruht ausschließlich auf der Androhung oder Festsetzung von Sanktionen, daher auf dem Versuch, auf die Willensentschließung des Schuldners Einfluss zu nehmen, seine Verbindlichkeiten zur Vermeidung der Sanktionen zu erfüllen. Die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Festsetzung von Sanktionen ohne die Möglichkeit der Pfändung in Forderungen ist zumindest dann sachlich nicht nachvollziehbar, wenn es sich bei den zu pfändenden Forderungen um solche handelt, die im Transfersystem der FIFA entstehen und ihrer Kontrolle unterliegen. Zu diesem Zweck bedarf es einer Ergänzung des Art 64 FIFA Disziplinarordnung.

 

  1. E) Zwangsmittel in Form der Transfersperre

Im Rahmen der im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu verhängenden Sanktionen kann die FIFA weiter gemäß § 84 Absatz 1 c.) letzter Satz der FIFA Disziplinarordnung eine Transfersperre verhängen, mit der aber nicht der ursprüngliche Verein den (Weiter-) Transfer seines früheren Spielers verhindern kann, sondern bei der dem betreffenden Landesverband durch die FIFA untersagt wird, während der Transferperioden für den betreffenden Verein überhaupt neue Spieler zu registrieren. Mittelbar wird durch ein solches Transferverbot außerdem in die Rechte aller Spieler eingegriffen, die bei dem betroffenen Verein entweder einen Arbeitsvertrag unterzeichnen und erfüllen wollen, oder deren Arbeitsvertrag endet, oder vorzeitig aufgelöst wird und die zukünftig bei einem anderen Verein ihren Beruf ausüben wollen. Diese Spieler haben ihrerseits gegen keine verbandsrechtlichen oder zivilrechtlichen Normen verstoßen, so dass ein Eingriff in ihre Rechte, insbesondere in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Artikel 28 des in den meisten Fällen anwendbaren Schweizerischen Zivilgesetzbuches, oder in ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 45 des Vertrages von Lissabon nicht zu rechtfertigen und damit rechtswidrig ist. Ein Transferverbot, dass nachteilige Wirkung auf die Freizügigkeit eines Spielers hat, unabhängig davon, ob es auf einem Vertrag beruht, an dem der Spieler selbst nicht beteiligt ist, oder aufgrund einer Satzungsregelung, wäre rechtswidrig und damit nicht möglich. Der Durchsetzung von Zahlungsforderungen dient dieses Verfahren zumindest nicht.

 

  1. Änderung des FIFA Transferstatuts zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen aus einem Transfervertrag

Statuarisch wäre also eine Änderung der unterschiedlichen FIFA Statuten zunächst wünschenswert, aus den später noch zu erörternden Gründen sogar rechtlich erforderlich.

Eine Neuerung im administrativen Verfahren der FIFA macht eine solche Änderung jetzt sogar praktikabel.

Spätestens seit der Einführung des FIFA Transfer Matching Systems (TMS) (Anhang 3 zum FIFA Transferstatut) , in das auf Basis einer internetbasierten Datenbank sämtliche Details eines Transfers einschließlich der

– vereinbarten Transfersumme,

– der Zahlungsfristen,

– eines möglichen Ratenplanes und der

– bisher geleisteten Zahlungen

für die professionellen Fußballclubs aller angeschlossenen Assoziationen seit dem 1. Oktober 2010 verpflichtend einzugeben ist, verfügt die FIFA nämlich über strukturierte Informationen über die aus Anlass eines Transfers eingegangenen Verbindlichkeiten.

 

Art. 1 Absatz 2. des Anhangs lautet:

Das TMS unterscheidet klar zwischen den verschiedenen Zahlungen im Zusammenhang mit internationalen Spielertransfers. Alle Zahlungen müssen im System wiedergegeben werden, da nur so das Geld, das im Zusammenhang mit diesen Transfers verschoben wird, lückenlos zurückverfolgt werden kann. Gleichzeitig bürgt das System dafür, dass ein leibhaftiger Spieler und nicht ein fiktiver Spieler zwecks Geldwäsche transferiert wird.“

 

Naheliegend ist es also, die beteiligten Vereine zu verpflichten, die zu übermittelnden Informationen zu ergänzen durch eine korrespondierende Erklärung der beteiligten Vereine, ob und in welcher Höhe Zahlungen auf die vereinbarte Transferentschädigung bereits geleistet und der Gläubiger damit bereits befriedigt ist.

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Durchführung eines erneuten Transfers nach dem Eintrag im FIFA Transfer Matching System Zahlungsansprüche aus einem vorangegangenen Transfer noch nicht befriedigt sind, muß durch Einfügung einer neuen Vorschrift im Anhang 3 des FIFA Transfer Statut der aufnehmende, dritte Verein, der an dem erneuten Transfer beteiligt ist, verpflichtet werden können, in Höhe der verbliebenen und im TMS registrierten Restschuld nicht an den unmittelbaren Vertragspartner Zahlung zu leisten, sondern an den ursprünglichen Verein.

Streitigkeiten der beteiligten Vereine, ob noch Verbindlichkeiten aus einem Transfervertrag bestehen und eine entsprechende Eintragung im TMS vorzunehmen ist, wären solche, die gemäß Artikel 22 f.) der Rechtsprechung der FIFA und hier gemäß Artikel 23 Absatz 1 FIFA Transfer Statut der Kommission für den Status von Spielern zufällt. Durch diese Änderungen des FIFA Transferstatut wäre zumindest gewährleistet, dass der ursprüngliche abgebende Verein seine vereinbarte Vergütung erhält, wenn der Spieler erneut den Verein wechselt.

 

  1. A) Notwendigkeit der Änderung des FIFA Transferstatut

Noch unbeantwortet ist noch Frage, warum eine Änderung des FIFA Transfer Statut aus Sicht der Spieler und Verein, die unbefriedigte Forderungen zur Zeit nicht durchsetzen können, nicht nur wünschenswert, sondern aus rechtlichen Gründen erforderlich sein soll.

Dazu bedarf es zunächst eines Rekurses auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Meca-Medina und Majcen-Meca . [7]

 

  1. B) Rechtlicher Ausgangspunkt

Der EuGH hat hier erneut festgestellt, dass jede Regel, auch eine solche sportlichen Charakters der Rechtskontrolle am Maßstab des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon) unterfällt und anhand nachfolgender Prüfungssystematik zu überprüfen ist:

 

  • Überprüfung des Gesamtzusammenhanges in dem die Regel zustande gekommen ist und ihre Wirkung entfaltet, insbesondere ihre wettbewerbsneutrale Zielsetzung;
  • Die Frage, ob die damit verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele verbunden sind und
  • ob sie im Hinblick auf diese Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist.

Die Kernaussage ist nicht neu: Die Beschränkung des Geltungsbereiches des EGV (Vertrag von Lissabon) darf nicht weitergehen, als der Zweck der Sportregel und die „Besonderheiten des Sports“ (Specificity of Sports) es erfordert [8].

Daraus ergibt sich auch für die Fragen nach der Vertragsstabilität, bzw. der weitergehenden Vertragstreue und deren Schutzsystem, die Notwendigkeit der Definition, welche Ziele die FIFA damit eigentlich verfolgt und verfolgen darf.

Vertragsstabilität im bisherigen Sinne, bei der es nur um den Schutz des Interesses der Vereine an einer vertraglichen Bindung ihrer Spieler geht, ist einem Sportverband als einzig vom wirtschaftlichen Interesse des Clubs bestimmt und deswegen nur wettbewerbsbeeinflussend verboten. Dabei handelt es sich nämlich nicht um ein „sportbezogenes“ Ziel, dass allein ein Sportverband verfolgen darf.

Die Aufgabe eines Fußballweltverbandes geht hingegen in erster Linie in Richtung auf die Sicherstellung des Spielbetriebes, der Glaubwürdigkeit des Sports an sich und, als Unterziel der Sicherstellung des Spielbetriebs, dem Schutz der Planungssicherheit der Clubs für einen notwendigen Zeitraum, in der Regel nur wenige Jahre. Bei der Verfolgung der Oberziele ist es nicht nur legitim, sondern erforderlich, dass vertraglich begründete Verbindlichkeiten, sowohl durch die Spieler, wie aber auch durch die Clubs, eingehalten werden, weil diese vertraglichen Verpflichtungen ihrerseits Grundlage der wirtschaftlichen Planung der beteiligten Vereine und damit eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes sind. Evident ist nämlich, dass regelmäßig auch im laufenden Spielbetrieb eines Wettbewerbes Vereine wegen Insolvenz ausfallen, zum Teil weil sie ihrerseits Forderungen haben nicht rechtzeitig realisieren können, was zu Verwerfungen innerhalb des Spielbetriebes führt.

 

  1. C) Gegenwärtiger Rechtszustand

Nicht allein Vertragsstabilität, sondern Vertragstreue als universelles Gut zu fördern, wäre damit auch am Maßstab der Rechtsprechung des EuGH – je nach konkreter Ausgestaltung – ein Mittel, das geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um ein sportbezogene Ziel zu erreichen, nämlich Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und Glaubwürdigkeit des Sports.

 

Die Frage drängt sich auf, ob dieses Ziel in zulässiger Weise bereits durch die zur Wahrung der Vertragsstabilität durch Art. 13 ff., insbesondere durch Art. 17 FIFA Transferstatut verfolgt wird.

Der Schutz nur der Vertragsstabilität darf im Rahmen der Normsetzungskompetenz des Fußballverbandes nicht weitergehen, als dies der Zweck der Vorschrift, nämlich die Sicherung des Spielbetriebs und die Glaubwürdigkeit des Wettbewerbs als Oberziele dies erfordern. Letztgenanntes Argument mag einen Vertragsschutz von zwei oder drei Jahren rechtfertigen. Eine Sanktionierung eines Vertragsbruches ist aber nur zu rechtfertigen, wenn diese Sanktion jeden Vertragsbruch, unabhängig ob durch Spieler oder Verein und unabhängig welche Vertragspflicht betroffen ist, erfasst. Anderenfalls wird durch das Sanktionssystem nur Vertragsbindung der Spieler und nicht Vertragstreue jeder Partei durchgesetzt. Für die Durchsetzung universeller Vertragstreue wäre das System hingegen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ungeeignet und damit rechtswidrig.

Die Möglichkeit der Sanktion eines Vertragsbruchs durch einen Spieler gem. Art. 17 Abs. 3 FIFA Transferstatut ist bekannt. Zu klären ist also die Frage, ob die FIFA auch eine Sanktion eines Vertragsbruches durch einen Verein vorsieht.

Der Autor hat bereits aufgezeigt, dass ausbleibende Zahlungen der Vereine, bei dem es sich um die Verletzung der Hauptleistungspflicht der Vereine handelt[9] einen weitaus häufigeren Fall des Vertragsbruches darstellen, als der Versuch eines Spielers, vorzeitig einen Transfer zu erzwingen. Der Vertragsbruch der Vereine verpflichtet zwar auch zum Schadenersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses und berechtigt den Spieler je nach Dauer und Höhe des Zahlungsverzuges zur fristlosen Kündigung des Vertrages[10], bleibt aber von Verbandsseite unmittelbar sanktionsfrei.

Sanktionen gegenüber Vereinen finden sich nur an zwei Stellen. Artikel 17 Absatz 3 FIFA Transferstatut, nach dem die Verleitung eines Spielers durch einen Verein zum Bruch des Vertrages mit dem alten Verein für den anstiftenden Verein als Strafe ein zeitlich befristetes Transferverbot zur Folge haben kann, sanktioniert aber keinen Vertragsbruch im eigentlichen Sinne. Schutzgut dieser Norm ist nämlich nicht die Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verbindlichkeit des Vereins, der nach der Norm bestraft werden kann, sondern der Bestand des Vertrages eines Spielers mit einem anderen Verein.

Und auch das Verfahren der Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Artikel 64 der FIFA Disziplinarordnung dient nicht dem Schutz vertraglicher Pflichten, weil auch damit nicht ein Vertragsbruch eines Vereins sanktioniert wird, sondern nur die Tatsache, dass er einem Leistungsgebot des Verbandes oder eines seiner Gerichte nicht befolgt.

Grundsätzlich ist damit festzustellen, dass der Bruch eines Vertrages durch einen Verein, gleich ob eines Vertrages mit seinem eigenen Spieler, oder aber mit einem anderen Verein, nach dem Recht der FIFA nicht sanktioniert wird. Das Sanktionssystem in Bezug auf die Spieler ist zur Zeit zur Durchsetzung von universeller Vertragstreue ungeeignet und damit rechtswidrig. Soll es weiter Bestand haben, bedarf es einer Ergänzung mit gleichwertigen Sanktionen gegenüber vertragsbrüchigen Vereinen.

III. Ergebnis

Der Schutz wirtschaftlicher Interessen aller Beteiligter, Vereine, wie Spieler ist im Recht der FIFA bisher unzureichend berücksichtigt. Verfahrensdauer und Zwangsvollstreckung sind unzureichend und erzeugen auf die Beteiligten keinen Zwang, sich vertragstreu zu verhalten.

Vertragstreue als universelles Gut zu schützen ist für einen Sportverband ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um den Spielbetrieb und die Glaubwürdigkeit des Sportes sicherzustellen und Planungssicherheit für die Beteiligten zu gewähren.

Die bisherigen Regelungen über die Wahrung der Vertragsstabilität gemäß Art. 13 ff., Art. 17 FIFA Transferstatut sind zur Verfolgung dieser Ziele nicht geeignet, weil sie nur einen Vertragsbruch eines Spielers, nicht aber den weitaus häufigeren Fall des Vertragsbruches durch Vereine sanktionieren. An Ihrer Rechtmäßigkeit bestehen deswegen erhebliche Zweifel.

Sollte das Interesse der Vereine an Vertragsstabilität auch weiterhin wirksam durchgesetzt werden sollen, bedarf es bereits aus rechtlichen Gründen der Ergänzung der FIFA Statuten, nach dessen Inhalt auch der Vertragsbruch durch einen Verein, insbesondere in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtungen, gleich ob gegenüber einem Spieler, oder einem anderen Verein, verbandsrechtlich in gleicher Wiese sanktioniert wird, wie der Vertragsbruch eines Spielers sanktioniert wird. Weiter bedarf es wirksamerer Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung von Zahlungsforderungen. Nur dadurch ist Vertragstreue als solches auf Dauer wirksam durchsetzbar um die wirtschaftliche Grundlage des modernen Fußballs sicher zu stellen.

Daraus folgt folgender Vorschlag:

Einfügung eines neuen Art. 6 Abs.1 in den Anhang 3 zum FIFA Transferstatut:

Ergibt sich bei einem Transfer nach dem Eintrag im TMS, dass der abgebenden Verein gegenüber einem dritten Verein noch Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem früheren Transfer des selben Spielers hat, so kann das FIFA Generalsekretariat nach billigem Ermessen auf Antrag des dritten Vereins den aufnehmenden Verein anweisen, das für den Transfer des Spielers vereinbarte Entgelt nicht an den abgebenden Verein, sondern an den dritten Verein zu zahlen. Über Streitigkeiten aus dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag einer der Beteiligten, das nach §§ 22 f), 23 Abs. 1 FIFA Transferstatut zuständige Organ in der Regel innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung. Bis zur Entscheidung ist die streitige Forderung arestiert.

Einfügung eines neuen Buchstaben e) in Art 64 Absatz 1 FIFA Disziplinarordnung:

Wer einer anderen Partei (…) eine Geldsumme vorenthält, zu deren Zahlung er (…) verurteilt wurde (…):

  1. e) (nur für Clubs) und nach dem Eintrag im TMS (Anhang 3 zum FIFA Transferstatut) Anspruch auf Zahlung einer Transferentschädigung gegen einen dritten Club hat, kann auf Antrag des Gläubigers von den Rechtsorganen der FIFA angewiesen werden, in Höhe der vorenthalten Zahlung die Transferentschädigung nicht von dem dritten Club entgegen zu nehmen. Der dritte Club kann angewiesen werden, in Höhe der vorenthaltenen Zahlung Leistungen nicht an den Schuldner, sondern an den Gläubiger zu erbringen.

 

Einfügung eines neuen § 66a FIFA Disziplinarordnung:

Verletzt eine der in Art. 3 dieser Verordnung genannten Personen eine Verpflichtung aus einem Vertrag, die nicht gem. Art. 17 FIFA Transferstatut zu ahnden ist, wird mit einer Geldstrafe oder mit einer der in Art. 10,11,12 genannten Sanktionen belegt. Bei der Festsetzung der Sanktion hat die zuständige Instanz gemäß Art. 39 Absatz 4 auch die Folgen des Verstoßes für den geschädigten Vertragspartner zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

[1] vom 5.12.1995, EUGH, EUZW 1996,82 et seq.

[2] IP/01/314 Date: 06/03/2001, abrufbar unter http://europa.eu Rapid-Press Release

[3] vom 5.12.1995, EUGH, EUZW 1996,82 et seq.

[4] Heart of Midlothian v/ Webster & Wigan Athletic FC CAS 2007/A/1298, 2007/A/1299, 2007/A/1300 im englischen Originalwortlaut abgedruckt in causa sport 1/2008, 3ff.

[5] Shaktar Donetsk v/ Metuzalem Francelino da Silva & Real Zaragoza SAD & FIFA CAS 2008/A/1519, CAS 2008/A/1520

[6] TAS 2009/A/1960 Trabzonspor c. LOSC Lille Métropole & TAS 2009/A/1961 LOSC Lille Métropole c. Trabzonspor & T.,

[7] Urteil vom 18.7.2006, SpuRt 2006, 195 ff.

[8] Vgl. Hoppe/Frohn, causa sport 3/2008, Auf dem Weg ins Abseits?, S. 251ff., 253, Urteil u. H. a. Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn. 76 und 127, Deliège, Randnr. 43, und Lehtonen, Randnr. 34.

 

[9] Galatasaray SK v. Frank Ribéry & Olympique de Marseille CAS 2006/A/1180 vom 24 April 2007

[10] Galatasaray SK v. Frank Ribéry & Olympique de Marseille CAS 2006/A/1180 vom 24 April 2007

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